Bei Datenpannen besteht nach §42a BDSG eine Informationspflicht

Daten die unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf andere Weise Dritten zur Kenntnis gelangt sind – darunter fallen Gesundheitsdaten, Daten zu Bank oder Kreditkartenkonten –  müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Betroffenen umgehend informiert werden. Dies gilt für alle Unternehmen die mit personenbezogenen Daten arbeiten.

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Zum §42a BDSG