Verwendung von Google Analytics auf der Website

Die Verwendung von Google Analytics auf der Website bedarf einiger Vorkehrungen, wozu auch der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung gehört.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, der bisher federführend in Bezug auf notwendige Arbeiten bei Verwendung von Google Analytics auf der Website war, hat sich erneut mit der Prüfung von Google Analytics befasst.

Ein neues Hinweisblatt zur Verwendung von Google Analytics kann auf der Website des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten heruntergeladen werden.
(www.datenschutz-hamburg.de)

Die Prüfung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten bezog sich in erster Linie auf eine Klausel im Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, die auf das Safe-Harbor-Abkommen verwies, was mit Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 außer Kraft gesetzt wurde.
Google hat sich zwischenzeitlich nach dem Privacy Shield zertifizieren lassen und seinen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geändert.

Es ist zu erwarten, dass sich bei In-Kraft-Treten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung zum 25.05.2018 erneut Änderungen hinsichtlich der Verwendung von Google Analytics ergeben werden.

Webseiten-Betreiber sollten dies im Auge behalten.

7. Tätigkeitsbericht 2015/2016 des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht

Das Bayerische Landesamt hat seinen 7. Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2015/2016 veröffentlicht. Auffallend sei – so das Landesamt – dass es deutlich mehr Beschwerden, Bußgeldverfahren und Datenpannen als im Berichtszeitraum 2013/2014 gab.

Bei den vorliegenden Beschwerden liegt das Thema „Videoüberwachung“ an erster Stelle. Daneben werden als zweihäufigste Gründe für Beschwerden Internet, Werbung und Adresshandel genannt.

Zu verhängten Bußgeldern werden in dem Bericht u.a. als Fallbeispiele genannt: unzureichender Vertrag nach § 11 Abs. 2 BDSG, nachhaltig mangelhafte Erteilung bei Auskunftsansprüchen, unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten, unzulässige KFZ-Halterabfrage durch eine Rechtsanwältin, unzulässige Übermittlung von Kontoständen an Dritte und Datenschutzverstößen bei Werbung.

Der Bericht kann auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht eingesehen und heruntergeladen werden.

(www.lda.bayern.de)

Infoveranstaltungen der GINDAT zur DSGVO

Die GINDAT lädt ihre Kunden, die ihren Datenschutzbeauftragten über GINDAT bestellen, zu einer kostenfreien Informationsveranstaltung zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO ein.

Gesonderte Einladungen mit weiterführenden Informationen hierzu werden in Kürze verschickt.