Kontrolle von privaten E-Mails am Arbeitsplatz

Wer als Arbeitnehmer die Erlaubnis erhalten hat, am Arbeitsplatz private E-Mail zu empfangen, kann nicht damit rechnen, dass das Telekommunikationsgesetz vom Arbeitgeber eingehalten werden muss. Das Arbeitsgericht Weiden entschied, dass bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten der Arbeitgeber zur Kontrolle privater E-Mails berechtigt ist, wenn ein konkreter Verdachtsmoment zu Grunde liegt.

Hierzu ein Auszug zum § 32 Abs. 1 BDSG „… wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“

(Arbeitsgericht Weiden, Aktenzeichen 3 Ga6/17)

Negativer Eintrag auf Bewertungsportalen

Nach Ansicht des Landgerichtes Augsburg sind Betreiber eines Bewertungsportals nicht dazu verpflichtet, Einträge der Nutzer ohne weiteres zu löschen. Im vorliegenden Fall hat ein Nutzer eine Klinik ohne Kommentar „schlecht“ bewertet, jedoch kann diese Klinik vom Betreiber nicht verlangen, das der negativ Eintrag einfach gelöscht wird. Die Klink gab an, dass der Nutzer nicht in der betreffenden Klinik behandelt wurde und somit keinen negativer Eintrag vornehmen kann. Das Landgericht stellte jedoch fest, dass dem Nutzer eine freie Meinungsäußerung zu steht und es ausreicht, wenn der Nutzer in irgendeiner Weise mit der Klinik in Berührung gekommen ist, die ihn zu einer schlechten Bewertung veranlasst hat.

(Landgericht Augsburg, Urteil vom 17. August 2017 – 0220 560/17 -)

Influencer Marketing (Meinungsmacher)

Wer in Sozialen Medien Modeartikel, Kosmetika oder andere Waren präsentiert und diese mit einem Link zu dem betreffenden Unternehmen setzt, kann nach dem Wettbewerbsrecht dazu verpflichtet sein, den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn dafür Entgelte, Rabatte oder sonstige Vorteile von den beworbenen Unternehmen zu erwarten sind.

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 5 W 221/17 -)

EU-Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft

In der Europäischen Union tritt am 25. Mai die angekündigte Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vollständig in Kraft. Ab diesem Datum sind neue Bestimmungen für alle Unternehmen sowie für öffentliche Einrichtungen, die Daten verarbeiten, bindend. Mit der neuen Verordnung werden einheitliche Grundlagen in der EU zum Datenschutz erstellt und damit die Zusammenarbeit für Unternehmen mit EU-Partnern oder Kunden vereinfacht. Ein zentraler Kern der neuen DS-GVO ist das Speichern sowie das Löschen Personenbezogener Daten. So ist es zum Beispiel für Unternehmen, die Daten erfassen, zwingend erforderlich, diejenigen Personen darüber zu informieren, zu welchem Zweck und wie lange sie welche Daten speichern wollen.

Einen ausführlichen Beitrag mit wichtigen Informationen finden Sie hier:
https://www.datenschutz.org/eu-datenschutzgrundverordnung/

Facebook muss nach Klage Nutzungsbedingungen ändern

Die Voreinstellungen von Facebook sind nach Ansicht des Landgerichts Berlin unzulässig und verstoßen gegen die deutschen Datenschutzrichtlinien. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) Klagte gegen 26 Punkte der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen so zum Beispiel gegen den Klarnamenzwang von Facebook. Kritisch sah das Gericht ebenso, dass etwa in der Facebook-App für Mobilgeräte der Ortungsdienst bereits in der Voreinstellung aktiviert ist und Chat-Partner somit den persönlichen Standort feststellen können. Ferner bemängelt wurde die Einstellung der Privatsphäre, die so eingestellt ist, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik der Teilnehmer erhalten. Weitere acht Punkte erklärten die Richter für unwirksam, auch wenn das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig ist (Az 16 O 341/15).

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie hier:
https://netzpolitik.org/2018/landgericht-berlin-erklaert-facebooks-klarnamenzwang-fuer-rechtswidrig/