Bundesrat fordert strenge Regeln fürs Social-Web

Der Bundesrat hat am 17.06.2011 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (Drucksache 156/11) eingebracht. Ziel ist eine Verbesserung des Schutzes privater Daten, insbesondere in Social-Networks. Grundsätzlich sieht er die Verwendung von Daten im Social-Web als potentiell gefährlich.

Unter anderem sieht der Entwurf vor, dass ein Nutzer eines Social Networks künftig leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seine datenschutzrechtlichen Sicherheitseinstellungen im Blick hat.

Interessant ist auch die Forderung eines generellen Opt-in für Cookies. Vor der Nutzung einer Webseite mit Cookies soll der Nutzer künftig die Datenschutzbestimmungen ausdrücklich akzeptieren müssen. Wie das technisch umzusetzen wäre, ist noch nicht ganz klar.

Der Entwurf des Bundesrats wird nun der Bundesregierung und danach dem Bundestag vorgelegt. Wir dürfen gespannt sein.

Schlechte Noten für App-Stores

Stiftung Warentest, bekannt für die Bewertung von Produkten und Dienstleistungen, hat jüngst 10 in Deutschland verfügbare App-Stores unter die kritische Lupe der Tester genommen und stellt fest: „Alle ließen bei Service und Datenschutz zu wünschen übrig.“

Auf der Internetseite von Stiftung Warentest (www.test.de) ist zu lesen:

„Viele App-Stores informieren ihre Kunden nicht darüber, auf welche Telefonfunktionen und Daten die angebotenen Apps zugreifen. Datenschützer warnen davor, dass App-Stores oder die App-Entwickler über viele Apps Zugriff auf private Daten, zum Beispiel das persönliche Adressbuch, haben, ohne dass die Nutzer dies merken.“

Die bei diesem Test erreichte Höchstnote war „befriedigend“. Der Radiosender D-Radio berichtete zu diesem Thema ebenfalls am 29.07.2011.

Cloud Computing und Datenschutz

Der Einsatz von Cloud Computing im Unternehmensumfeld hat eine Vielzahl an Argumenten die für und gegen den Einsatz dieser Architektur sprechen.

Herr Dr. Tilo Weichert vom UlD äußerte sich umfassend im Rahmen eines Vortrages in Wien zu diesem Thema. Nach seinen Ausführungen kann die Auslagerung von Daten in eine Cloud dazu führen, daß nach der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Prüfung durch die Finanzbehörde zu einem Stolperstein für das gesamte Projekt werden kann.

Von zentraler Bedeutung ist das Bundesdatenschutzgesetz bzw. das anwendbare Datenschutzrecht. In der Regel ist bei der Auslagerung von IT-Systemen, Anwendungen oder Prozessen in eine Cloud dabei die Durchführung einer Vorabkontrolle angezeigt.

Social Media Plattformen

Facebook und andere Social Media Plattformen erfordern zurzeit Handlungsbedarf hinsichtlich des Datenschutzes aber auch des Schutzes von Know how der Unternehmen.
Das Anbinden von Funktionalitäten rund um Facebook in Webseiten und die Anmeldung in diesem Netzwerk setzt voraus, dass man sich vor Anmeldung oder z. B. Platzierung des „Gefällt mir“-Buttons umfassend über mögliche Risiken informiert.

Mitglieder von Facebook sollten sich über ihre Sicherheitseinstellungen in Klaren sein und voreingestellte Standardeinstellungen kritisch überprüfen.
Beispielsweise ermöglicht die neue Funktion von Facebook der Gesichtserkennung, dass „Facebook-Freunde“ aus dem sozialen Netzwerk auf hochgeladenen Fotos wiedererkannt und mit ihrem Namen versehen werden können.

Das Bundesland Hessen hat einen Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes TMG im Bundesrat eingebracht, der in der Sitzung von 17. Juni 2011 vorgestellt wurde. Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zugestimmt und ihn an den Bundestag weitergereicht.
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des TMG sieht vor, dass Nutzer von Social Media Plattformen zunächst der höchst möglichen Sicherheitsstufe zugeordnet werden müssen. Außerdem soll der Zugriff von Suchmaschinen auf Informationen von Nutzerprofilen erschwert werden.

Unerlaubte Fax-Werbung

Unternehmen erhalten häufig unseriöse Fax-Zusendungen mit Werbeangeboten.

Kürzlich wurde im Namen einer Firma ein Fax verbreitet, bei dem der Fax-Empfänger zur Vermeidung von Abmahnungen aufgefordert wird, seinen Webauftritt zu überprüfen. Mit dem Hinweis wurde gleichzeitig ein Angebot zur Überprüfung des Webauftritts zum Preis von EUR 49,00 zzgl. MwSt. ausgesprochen.  

Dieses Angebot kann als unerlaubte Fax-Werbung angesehen und als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter Strafe gestellt werden.