Neues Widerrufsrecht im Online-Handel zum 4. August 2011

Der Bundestag hat das Widerrufsrecht für den Online-Handel geändert. Das neue Gesetz tritt zum 4. August 2011 in Kraft.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 3. September 2009. Mit diesem wurden die deutschen Werteersatzvorschriften in Teilen für europarechtswidrig eingestuft.

Die neuen Regeln betreffen Online-Shopbetreiber.
Zwar gibt es eine dreimonatige Übergangsfrist bis zum 4.11.2011, es wird jedoch geraten, die Belehrung sofort zu ändern.

E-Postbrief nicht „so sicher und unverbindlich wie der Brief“ laut Urteil LG Bonn

Nach einem Urteil des Landgerichtes Bonn vom 30.06.2011 (Az. 14 O 17/11) darf die Deutsche Post ihr Produkt E-Postbrief nicht mehr mit den folgenden Slogans bewerben:

„So sicher und unverbindlich wie der Brief“

„Der E-Postbrief überträgt die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet und bietet damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation.“

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen diese ihrer Meinung nach irreführende Werbung geklagt und nun im oben genannten Urteil Recht bekommen.

Nach der Auffassung des Landgerichtes ist die von der Deutschen Post getroffene Aussage, dass der E-Postbrief „so sicher wie der Brief“ sei, zunächst einmal unwahr.

Außerdem, so die Bonner Richter, erwecken die Werbeslogans die Auffassung, dass auch rechtlich relevante Erklärungen, wie z. B. die Kündigung eines Mietvertrages, mit dem E-Postbrief verbindlich versendet werden können.

 

In der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 15.08.2011 heißt es: „In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein.

Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch eine falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden.“

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

ULD: „Gefällt mir“ Button – Facebook-Reichweitenanalyse abschalten

ULD an Webseitenbetreiber: „Facebook-Reichweitenanalyse abschalten“

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.
Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.

Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Das ULD weist schon seit längerem informell darauf hin, dass viele Facebook-Angebote rechtswidrig sind. Dies hat leider bisher wenige Betreiber daran gehindert, die Angebote in Anspruch zu nehmen, zumal diese einfach zu installieren und unentgeltlich zu nutzen sind. Hierzu gehört insbesondere die für Werbezwecke aussagekräftige Reichweitenanalyse. Gezahlt wird mit den Daten der Nutzenden. Mit Hilfe dieser Daten hat Facebook inzwischen weltweit einen geschätzten Marktwert von über 50 Mrd. Dollar erreicht. Allen Stellen muss klar sein, dass sie ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf das Unternehmen Facebook, das in Deutschland keinen Sitz hat, und auch nicht auf die Nutzerinnen und Nutzer abschieben können.

Unser aktueller Appell ist nur der Anfang einer weitergehenden datenschutzrechtlichen
Analyse von Facebook-Anwendungen. Das ULD wird diese in Kooperation mit den anderen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden vornehmen. Eine umfassende Analyse ist einer kleinen Datenschutzbehörde wie dem ULD mit einem Wurf nicht möglich; zudem ändert Facebook kontinuierlich seine technischen Abläufe und Nutzungsbedingungen. Niemand sollte behaupten, es stünden keine Alternativen zur Verfügung; es gibt europäische und andere Social Media, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Internet-Nutzenden ernster nehmen. Dass es auch dort problematische Anwendungen gibt, darf kein Grund für Untätigkeit hinsichtlich Facebook sein, sondern muss uns Datenschutzaufsichtsbehörden dazu veranlassen, auch diesen Verstößen nachzugehen. Die Nutzenden können ihren Beitrag dazu leisten, indem sie versuchen datenschutzwidrige Angebote zu vermeiden.“

Den Nutzerinnen und Nutzern im Internet kann das ULD nur den Ratschlag geben, ihre
Finger vom Anklicken von Social-Plugins wie dem „Gefällt mir“-Button zu lassen und keinen Facebook-Account anzulegen, wenn sie eine umfassende Profilbildung durch das Unternehmen vermeiden wollen. Die Profile sind personenbezogen; Facebook fordert von seinen Mitgliedern, dass diese sich mit ihrem Klarnamen anmelden.

Das ULD hat seine datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook im Internet veröffentlich unter https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/

Diese Analyse soll künftig fortgeschrieben, d. h. erweitert und präzisiert werden. Anregungen hierzu nimmt das ULD gerne entgegen per E-Mail über facebook@datenschutzzentrum.de

Bei Nachfragen oder im Fall von allgemeinen sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223

Widerspruchsfrist gegen Microsoft Streetside gestartet

Noch bis Ende September besteht für Hauseigentümer und Mieter die Möglichkeit, vorab Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Außenansicht ihrer Hausfront in Microsofts
Panoramadienst „Streetside“ einzulegen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Widersprüche erst wieder möglich, wenn der Panoramadienst offiziell gestartet und online ist.

Unter http://www.microsoft.com/maps/de-DE/streetside.aspx stellt Microsoft neben einer FAQ (Sammlung von Antworten auf häufig gestellte Fragen) auch das notwendige Formular für den Vorabwiderspruch zur Verfügung.