Ermittlungsbehörden können Funkzellenabfrage einsetzen

Auch wenn die Bundesnetzagentur vorerst die Vorratsdatenspeicherung gestoppt hat, bleibt den Ermittlungsbehörden immer noch der Griff zur nicht minder umstrittenen Funkzellenabfrage bei schweren Straftaten. Damit kann die Polizei bei einem einschlägigen Verdacht auf Verbindungs- und Standortdaten zugreifen. Die Bundesregierung hält diesem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis für vertretbar, denn die Behörden könnten dadurch einfacher herausfinden, ob ein Mobiltelefon an verschiedenen Stellen festgestellt werden kann und damit möglicherweise eine Straftat einfacher aufklären. Unweigerlich fallen bei diesem Verfahren erhebliche Daten von Unbeteiligten an, die gesammelt und ausgewertet werden.

Mehr zum Thema lsen Sie hier:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Polizei-darf-jetzt-mit-Vorratsdaten-und-Funkzellenabfragen-Einbrecher-jagen-3780181.html

Russland kopiert Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das deutsche Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung (kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) gegen Hassbotschaften im Internet von Justizminister Haiko Mass wird in Russland als Vorbild des neuen Anti-Terror Gesetzes genutzt. Damit sollen alle Telekommunikations- und Internetprovider verpflichtet werden 6 Monate lang alle Kommunikationsinhalte sowie 3 Jahre die Verbindungsdaten zu speichern. Diese Daten müssen auf Verlangen den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Mit dem neuen Gesetzentwurf sollen Rechtswidrige Inhalte im Internet durch die russischen Behörden strenger kontrolliert und mit hohen Strafzahlungen belegt werden.
„Reporter ohne Grenzen“ hatte im Vorfeld gewarnt, dass das Gesetz für autoritäre Staaten zum Vorbild wird und die freie Kommunikation gravierend einschränkt.
„Unsere schlimmsten Befürchtungen werden wahr: Das deutsche Gesetz gegen Hassbotschaften im Internet dient undemokratischen Staaten nun als Vorlage, um gesellschaftliche Debatten im Internet einzuschränken“, so ROG-Geschäftsführer Christian Mihr. „Auch in Russland sollen in Zukunft Mitarbeiter sozialer Netzwerke unter hohem Zeitdruck darüber entscheiden, welche Informationen gelöscht werden. In einem Land ohne unabhängige Gerichte, die den Schutz der Meinungsfreiheit durchsetzen könnten, ist das eine verheerende Entwicklung.“

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.presseportal.de/pm/51548/3686334
oder hier
https://netzpolitik.org/2017/russland-kopiert-netzwerkdurchsetzungsgesetz/

Toiletten putzen dank ungelesener AGB

In Manchester hat ein Wlan-Betreiber merkwürdige Vertragsbedingungen in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen und 22000 Menschen haben sich durch das Akzeptieren der AGB bereit erklärt, Festival-Toiletten zu putzen und weitere kuriose Aufgaben zu erfüllen.
Auch wenn der Fall sehr lustig klingt – zeigt er, wie wichtige es ist, aufmerksam die Vertragsinhalte zu lesen. Den kein Kaufvertrag kommt ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Viele Nutzer setzen das Häkchen bei „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen“, ohne zu wissen, was sie eventuell erwartet – sie haben damit einen Vertrag abgeschlossen, der womöglich über Jahre gültig sein kann! Viele AGB sind für Nicht-Juristen meist unverständlich formuliert und laufen über scheinbar endlosen Seiten mit unendlichen Verweisen – wer will das schon lesen? Anderseits – auch wenn das Unternehmen natürlich klargestellt hat, das dies nicht so ernst gemeint war, – hat diese Aktion gezeigt, dass das Kleingedruckte später Probleme bereiten könnte, wenn man Verträge ungelesen akzeptiert.

Mehr über dieses Thema finden Sie hier:
http://www.sueddeutsche.de/digital/agbs-menschen-willigen-ein-klos-zu-putzen-1.3589917

Änderungen der E-Privacy-Verordnung

Die meisten Internetdienstanbieter speichern unsere Daten, ohne das wir wissen, was mit diesen Daten geschieht. Die zur Zeit überarbeitete ePrivacy-Verordnung (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation), der Europäischen Union, die bereits seit 2002 in Kraft ist und mehrfach überarbeitet wurde, soll dies ab Mai 2018 im Sinne der Nutzer besser und klarer regeln. Den das Sammeln und Auswerten persönlicher Informationen ist das beherrschende Geschäftsmodell der digitalen Unternehmen. Mit der Verordnung, das auch nationales Recht berücksichtigen soll, werden Nutzern mehr Selbstbestimmung ermöglicht. Das Aufzeichnen vom Verhalten im Netz soll nach dem Entwurf demnächst zustimmungspflichtig werden.
Daten- und Verbraucherschützer fordern erhebliche Nachbesserungen der ePrivacy-Verordnung, was jedoch von der Digitalindustrie abgelehnt wird. So fordern Zeitungsverleger zum Beispiel, dass das Online-Tracking der Nutzer weiterhin möglich sein muss, denn sie platzieren auf ihren Seiten verbraucherabhängige Werbung und sehen in der ePrivacy-Verordnung eine Bedrohung ihrer Existenz.

Die Änderungen:

Cookie-Tracking:
Das erstellen von Nutzerprofilen wird künftig nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzer möglich sein.
Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Wenn die Erhebung von Daten ausschließlich zur Kommunikation notwendig ist, zum Beispiel für die Warenkorbfunktion beim Onlinehandel, ist dies weiterhin zulässig.

E-Mail Werbung:
Ein E-Mailversand mit werblichen Inhalten ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers erlaubt.

Telefon Werbung:
Ein Kundenkontakt darf nur mit vorheriger Einwilligung hergestellt werden. Hier können nationale Regelungen getroffen werden, z. B. könnte ein telefonisches Direktmarketing möglich sein, solange der Kommunikation nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Hier sollten Unternehmen dringen handeln und die Auswirkungen der E-Privacy-Verordnung für ihre Geschäftstätigkeiten bedenken. Bei nicht einhalten der Verordnung drohen den Unternehmen harte Strafen, die bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes kosten können.

Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung

Nach aktueller Entwicklung ist die Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 1. Juli 2017 eingeführt werden sollte, für Telekommunikationsanbieter vorerst nicht verpflichtend. Die gespeicherten Daten sollten für Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörden zu Ermittlung von schweren Straftaten zur Verfügung gestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2017 (Az.: 13 B 238/17) jedoch festgestellt, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Laut Gesetzentwurf sollten Telekommunikationsanbieter folgende Daten ihrer Kunden speichern:

– Wer telefonierte mit wem?
Die Rufnummer des angerufenen Anschlusses sowie Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung.
– Aktivitäten im Internet:
Zugewiesene IP-Adresse, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung.
– Wo hielt sich der Mobiltelefonbesitzer auf?
Vier Wochen lang werden die Standortdaten bei der Nutzung von Mobiltelefonen gespeichert.

Es bedeutet jedoch nicht, dass keine Daten gespeichert werden, sondern nur, dass die Durchsetzung des Gesetzes vorübergehend ausgesetzt ist!

Mehr zum Thema finden Sie hier:
https://www.datenschutz.de/ab-dem-1-juli-2017-sind-wir-alle-verdaechtig/

100.000 Euro Bußgeld für E-ON

Gegen den Stromanbieter E-ON sowie gegen das Call-Center RegioCom Halle GmbH wurde von der Bundesnetzagentur eine Geldstrafe in Höhe von je 100.000 Euro verhängt. Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur wurden Kunden ohne wirksame Einwilligung vom CallCenter angerufen um einen Stromanbieterwechsel anzubieten. Die Agentur stellte fest, dass eine Werbeeinwilligung nur dann wirksam ist, wenn Verbraucher direkt erkennen können, für welche Produkte bzw. Dienstleistung ein Unternehmen werben will.

„Wer Werbeanrufe erhält, sollte genau prüfen, ob er dem zugestimmt hat. Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers sind verboten“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir ahnden unerlaubte Telefonwerbung und gehen konsequent gegen Unternehmen vor, die sich unseriös erhobener Daten bedienen“, ergänzt Jochen Homann.

Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/bussgeld-wegen-unerlaubter-telefonwerbung-gegen-eon-verhaengt-5539584

Steckt Russland hinter Petya/NotPetya-Infektion?

Die neuerliche Attacke der Ransomware Petya sorgte wieder einmal für weltweites Computerchaos. Dabei war die Ukraine besonders betroffen, denn wichtige Infrastrukturen wurden dabei lahmgelegt. Sogar das Atomkraftwerk Tschernobyl musste das System zur Strahlenmessung offline stellen. Nun geht der ukrainische Geheimdienst (SBU) davon aus, dass Russland hinter diesen Attacken stecken könnte. Experten mutmaßen, das der Angriff in erster Linie zur Destabilisierung des Landes beitragen und für einen möglichst großen Datenverlust sorgen sollte. Denn ein wirtschaftliches Interesse kann fast ausgeschlossen werden, da die Bezahlmöglichkeit, im Gegensatz zum Trojaner, nicht wirklich durchdacht war.

Allerdings waren von diesem Angriff auch russische Unternehmen stark betroffen und Aktivisten mit nationaler Gesinnung könnte ebenso hinter dem Angriff stecken.