Unterlagen des Berliner Flughafens im Müll

Hunderte Ordner mit Bauplänen und Planungsunterlagen des Berliner Haupstadt Flughafens wurden in einfachen Containern entsorgt. Ein insolventes Architekturbüro erteilte den Auftrag die Unterlagen zu entsorgen, jedoch fanden Bauarbeiter die teilweise aus dem Jahr 2009 stammenden Unterlagen in unbeaufsichtigten Müllcontainern. Die Kriminalpolizei ermittelt in diesem Daten-Skandal.

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Vertrauliche Daten von Angestellten im Netz

Ein Datenleck am Flughafen Hamburg sorgte dafür, dass vertrauliche Informationen über Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum von jedermann einsehbar waren. Dabei sollen Informationen zum Gesundheitszustand, Krankmeldungen sowie Informationen von Dienstgesprächen über einen intern zugänglichen Server abrufbar gewesen sein. Negative Kommentare über Mitarbeiter sollen ebenso zu lesen gewesen sein.

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Deutsche Firmen im Fadenkreuz der NSA

Die norddeutsche Firma Enercon, die sich auf Windradtechnologie spezialisiert hat, bekam 1995 Post aus den USA. In dem Schreiben wurde das Unternehmen aus Aurich bezichtigt, eine Erfindung des US-Konkurrenten Kenetech Windpower Inc. kopiert und damit Patente verletzt zu haben.
Tatsächlich stellte sich heraus, dass das US Unternehmen die Erfindung, es ging um einen technisch revolutionären Direktantrieb in Windkraftanlagen, hat ausspähen lassen. Vor dem Amtsgericht Oldenburg konnte bewiesen werden, dass am 21. März 1994 in Hooksiel, Landkreis Friesland, in eines dieser Anlagen eingebrochen und das technische Know-How erkundet wurde. Was aber nicht geklärt werden konnte, ist die Tatsache, woher die Einbrecher ihr detailliertes Wissen hatten und wie sie an Informationen über das Sicherheitssystem gekommen sind. Einem Gerücht zu folge hat ein Geheimdienstmitarbeiter geplaudert, so soll die Enercon-Telefonleitung von der National Security Agency (NSA) abgehört worden sein. Dieses Wissen wurde dann an die Kenetech in den USA weitergegeben.

„Dafür gibt es keine Beweise“, hieß es bei Enercon.

Klar ist, dass der deutsche Verfassungsschutz Unternehmen eindringlich vor Angriffen fremder Nachrichtendienste warnt. In vielen Ländern ist die Beschaffung von technischen Informationen oberstes oder gar staatliches Spionageziel.
So lautet das Spionageziel im „Gesetz der Russischen Föderation über die Auslandsaufklärung“ nach Artikel 5: „Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung (…) des Landes durch Beschaffung von wirtschaftlichen (…) Informationen durch die Organe der Auslandsaufklärung.“

Einen ausführlichen Bericht zum Thema finden Sie hier:
https://mobil.nwzonline.de/politik/niedersachsen/der-spion-der-aus-dem-kabel-kam-hat-die-nsa-auch-bei-enercon-spioniert_a_28,0,311901736.html

Anspruch auf Löschung von Links zu Webseiten gegen Suchmaschinenbetreiber – zur Google-Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014

Für Internet-Suchergebnisse in Bezug auf eine bestimmte Person besteht unter Umständen ein direkter Löschungsanspruch gegen den Betreiber einer Suchmaschine für Links auf Webseiten mit solchen personenbezogenen Inhalten, die für eine Person wenig schmeichelhaft oder rufschädigend oder ehrverletzend zu beurteilen sind. Es gibt ein Recht auf Vergessen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einer bahnbrechenden Entscheidung gegen den Suchmaschinenbetreiber Google. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=258738

Ein Spanier wollte nicht hinnehmen, dass bei der Eingabe seines Namens im Suchfeld bei Google in der Ergebnisliste unter anderem auch ein Verweis zu einem archivierten Zeitungsartikel aus dem Jahre 1998 auftaucht, in dem berichtet wurde, dass zur Begleichung von Sozialversicherungsschulden ein Grundstück des Spaniers zwangsversteigert wurde.

Der Spanier bekam vom EuGH in letzter Instanz mit Bezugnahme auf die EU-Datenschutzrichtlinie Recht. Den Löschungsanspruch begründete der EuGH im Wesentlichen wie folgt:

Nicht nur der Herausgeber einer Website, auch ein Suchmaschinenunternehmen wie Google kann die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen. Der Löschungsanspruch gegen die Suchmaschine kann selbst dann bestehen, wenn es sich um rechtmäßig veröffentlichte Inhalte auf der verwiesenen Seite handelt. Das von einer Suchmaschine ausgehende Gefährdungspotential für das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wird vom EuGH als hoch angesehen: Quasi jeder kann nach einem Namen „googlen“. Hinzu kommt, dass sich aus den Suchergebnissen durch die Verknüpfung von Informationen ein Persönlichkeitsprofil erstellen lässt, das zudem weltweit einsehbar ist.

Ein wirtschaftliches Interesse kann die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Suchmaschine keinesfalls rechtfertigen. Allerdings muss die potentielle Gefährdung des Persönlichkeitsrechts mit dem Recht auf freien Zugang zu Informationen der Internetnutzer abgewogen werden. Beide Interessen müssen zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. So sind durchaus Fälle vorstellbar, bei denen das Recht zum freien Informationszugang überwiegt, etwa bei Informationen über Personen des öffentlichen Lebens.

Mittlerweile liegen Google nach eigenen Angaben Anträge auf Löschung zu Tausenden vor. Sollte Google die Löschung verweigern, kann der Betroffene rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Google hat mittlerweile für den Löschungsantrag ein Formular bereitgestellt: https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de