Kontrolle von privaten E-Mails am Arbeitsplatz

Wer als Arbeitnehmer die Erlaubnis erhalten hat, am Arbeitsplatz private E-Mail zu empfangen, kann nicht damit rechnen, dass das Telekommunikationsgesetz vom Arbeitgeber eingehalten werden muss. Das Arbeitsgericht Weiden entschied, dass bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten der Arbeitgeber zur Kontrolle privater E-Mails berechtigt ist, wenn ein konkreter Verdachtsmoment zu Grunde liegt.

Hierzu ein Auszug zum § 32 Abs. 1 BDSG „… wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“

(Arbeitsgericht Weiden, Aktenzeichen 3 Ga6/17)

Negativer Eintrag auf Bewertungsportalen

Nach Ansicht des Landgerichtes Augsburg sind Betreiber eines Bewertungsportals nicht dazu verpflichtet, Einträge der Nutzer ohne weiteres zu löschen. Im vorliegenden Fall hat ein Nutzer eine Klinik ohne Kommentar „schlecht“ bewertet, jedoch kann diese Klinik vom Betreiber nicht verlangen, das der negativ Eintrag einfach gelöscht wird. Die Klink gab an, dass der Nutzer nicht in der betreffenden Klinik behandelt wurde und somit keinen negativer Eintrag vornehmen kann. Das Landgericht stellte jedoch fest, dass dem Nutzer eine freie Meinungsäußerung zu steht und es ausreicht, wenn der Nutzer in irgendeiner Weise mit der Klinik in Berührung gekommen ist, die ihn zu einer schlechten Bewertung veranlasst hat.

(Landgericht Augsburg, Urteil vom 17. August 2017 – 0220 560/17 -)

Influencer Marketing (Meinungsmacher)

Wer in Sozialen Medien Modeartikel, Kosmetika oder andere Waren präsentiert und diese mit einem Link zu dem betreffenden Unternehmen setzt, kann nach dem Wettbewerbsrecht dazu verpflichtet sein, den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn dafür Entgelte, Rabatte oder sonstige Vorteile von den beworbenen Unternehmen zu erwarten sind.

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 5 W 221/17 -)