EuGH Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21

Die Angst vor Datenmissbrauch kann einen Schaden darstellen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 14.12.2023 kann allein die Angst vor den Folgen eines Datenmissbrauchs einen immateriellen Schaden darstellen.
Ausgangsfall war, dass im Juli 2019 die bulgarischen Medien die Nachricht veröffentlichten, dass ein Unbefugter Zugang zu dem Netzwerk der nationalen Agentur für Einnahmen, Bulgarien (kurz: NAP) erlangt hat und dadurch verschiedene Steuer- und Sozialversicherungsdaten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlichen konnte.
Eine Betroffene, deren personenbezogene Daten offenbart wurden, verklagte die NAP auf Ersatz ihres immateriellen Schadens, weil sie einen Missbrauch ihrer Daten durch Dritte befürchtete. Unter anderem befürchtete Sie eine Entführung.

Ein immaterieller Schaden kann dem EuGH zufolge auch durch die Befürchtung, die Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, entstehen.
Der Gerichtshof hob jedoch hervor, dass die betroffene Person weiterhin das Vorliegen eines immateriellen Schadens i.S.v. Art. 82 DSGVO nachweisen muss.
Der EuGH zeigt in diesem Zusammenhang auch auf das die Tatsache, dass ein erfolgreicher Cyberangriff nicht automatisch bedeutet, dass die Schutzmaßnahmen des Verantwortlichen auch ungeeignet oder unzureichend waren. Allerdings muss der Verantwortliche darlegen und beweisen, dass die getroffenen Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen geeignet waren. Es liege dann an den nationalen Gerichten, die Eignung oder Nichteignung zu beurteilen.

Wir werden die Entwicklung natürlich für Sie im Auge behalten.