Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

Hinweisgebersysteme bestehen in vielen Unternehmen als Teil der Compliance-Abteilung schon seit Jahren.
Sie ermöglichen es den Führungspositionen des Unternehmens, Informationen über mögliche Verstöße im Unternehmen zu erhalten und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Damit kann ein eventuelles Bußgeld und die damit einhergehende schlechte Presse meistens vermieden werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG), soll der Umsetzung der HinSch-RL der EU-Kommission dienen.
Zwar ist das Hinweisgeberschutzgesetz selbst noch nicht in Kraft getreten, jedoch dürfte dies nur noch eine Frage der Zeit sein (laut Presseberichten voraussichtlich im Mai 2023), weswegen es zu empfehlen ist, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.

Denn bislang existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein umfassendes, einheitliches Hinweisgeberschutzsystem.
Hinweisgebende Personen können allerdings wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen, beziehungsweise zu korrigieren.
Denn in der Vergangenheit ist es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten.
Häufig haben deswegen Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen, weil sie Repressalien fürchteten.

Den Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen zu stärken und sicherzustellen, ist jedoch Ziel dieses Gesetzes, damit keine Benachteiligungen drohen.
Dafür sollte natürlich zunächst bekannt sein, wer überhaupt das Gesetz zu beachten hat und welche Vorkehrungen zu treffen sind.

Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erstreckt sich im Grundsatz auf alle Beschäftigungsgeber, die eine Organisationseinheiten mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten betreiben gem. § 12 I S. 2 HinSchG.
Die Besonderheit ist hier, dass es zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bedarf.

Es soll gerade nicht auf einen bestimmten „Stichtag“ bei dieser Beurteilung ankommen.
Besonderheiten bestehen bei bestimmten Unternehmern, die mit weniger als 50 Beschäftigten gem. § 12 III HinSchG trotzdem eine Pflicht zu Einrichtung einer Meldestelle haben kann (z.B. bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger).

Beachtenswert ist der Schutzbereich des HinSchG, denn dieser ist wesentlich weiter gefasst, als der entsprechenden EU-Richtlinie.

So sollen hinweisgebende Personen bereits auf den Schutz des HinSchG vertrauen können, wenn sie erhebliche Verstöße gegen Vorschriften melden. Von einem erheblichen Verstoß ist in all jenen Fällen auszugehen, in denen der Gesetzgeber einen Verstoß strafbewehrt hat. Hier hat der Gesetzgeber bereits durch die Verschärfung deutlich gemacht, dass ein nicht nur unerheblicher Verstoß vorliegt, wenn Straftatbestände in Betracht kommen.

Daher ist es sachgerecht, hinweisgebende Personen stets dann zu schützen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften im Raum steht.
Vor allem, weil es zu beachten gilt, dass dem Arbeitgeber die Beweispflicht gem. § 36 HinSchG obliegt, dass der Arbeitnehmer nicht aufgrund einer erfolgten Meldung benachteiligt wird.
Ein funktionierendes und etabliertes Hinweisgebersystem ist daher unerlässlich, wenn der Arbeitgeber dem HinSchG gerecht werden will.

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UPDATE: Abmahnwelle – Schadenersatzansprüche wegen Google Fonts

In unseren Infobriefen „August 2022“ und „Oktober 2022“, sind wir bereits auf das Thema zur Abmahnwelle zu Google Fonts eingegangen.

Nun gibt es in dieser Angelegenheit wieder Neuigkeiten:

Im letzten Jahr hatten Rechtsanwälte mehrere Abmahnschreiben verschickt. Darin ging es darum, dass beim Besuchen einer Website, die Google Fonts nicht lokal eingebunden hat, die personenbezogenen Daten des Nutzers an Google ohne Zustimmung übermittelt werden. Dies würde eine Rechtsgutverletzung darstellen.

In diesem Schreiben boten die Anwälte den Websitebetreibern an, gegen eine Zahlung von 170 € von einem Zivilverfahren wegen der Schmerzensgeldforderung abzusehen.

Nun hat die Polizei/Staatsanwaltschaft in Berlin am 21. Dezember 2022 mitgeteilt, dass in einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt aus Berlin und dessen Mandanten Durchsuchungen in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden stattfanden. Es besteht Verdacht des (versuchten) Betrugs und der versuchten Erpressung in mindestens 2.418 Fällen.

Der Rechtsanwalt soll mittels einer Software Websites ermittelt haben, die Google Fonts dynamisch nutzen. Dabei sollen sie Websitebesuche durch eine weitere dafür programmierte Software vorgetäuscht haben. Die so erfassten Websitebesuche waren die Grundlage für die Behauptung der Datenschutzverletzung. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können laut Staatsanwaltschaft Berlin nur dann geltend gemacht werden, wenn Einzelpersonen (reale Personen) die Webseiten auch tatsächlich besuchen.

Bei den Durchsuchungen konnte eine Gesamtsumme von 346.000 € beschlagnahmt werden. Die Summe entstand dadurch, dass etwa 2.000 Abgemahnte die geforderten 170 € aus Sorge vor einem gerichtlichen Verfahren gezahlt haben.

Jedoch haben 420 weitere Abgemahnte, die nicht gezahlt haben, Strafanzeige gestellt. Ob es zu einer Anklage kommt oder es bei der Beschlagnahme des Geldes bleibt, wird sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen zeigen. Ob und in welcher Höhe die Betroffenen ihr Geld zurückbekommen, lässt sich noch nicht abschätzen. Es ist jedoch wichtig die Entwicklungen zu beobachten.

Fotos durch Privatpersonen von Falschparker

Da zwei Männer privat der Polizei Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge übermittelt hatten, erhielten diese Männer aus Bayern eine Verwarnung. Zu Unrecht, wie das VG Ansbach nun entschied.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, damit im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht verstößt. Das entschied die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach in einem verbundenen Verfahren (Urt. v. 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).

Die zwei Männer hatten Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen bei der Polizei aufgenommen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, sprach gegenüber den beiden Männern daraufhin eine Verwarnung aus. Dagegen zogen sie vor Gericht. Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung darstellte. Das Gericht prüfte dabei hauptsächlich, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Art 6 I f DSGVO erforderlich und geeignet war.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass hier das berechtigte Interesse Dritter an der Datenverarbeitung überwiegt und gab damit den Männern Recht.

Dieses berechtigte Interesse, sei auch im vorliegenden Fall nicht wegen Rechtsmissbrauchs entfallen. Die beiden Männer haben keinerlei Forderungen, bzw. Rechte gegenüber den Haltern der Fahrzeuge geltend gemacht.

Bei dem Vorgehen, handelt es sich nach dem Verwaltungsgericht daher um eine rechtmäßige Datenverarbeitung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt also abzuwarten, wie sich diese weite Auslegung des berechtigten Interesses nach Art 6 I f DSGVO weiter entwickeln wird.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-ansbach-an14k2200468-an14k2101431-falschparker-dsgvo-versto-datenschutz/