Ausnahmeregelungen zu § 28 Abs. 3 BDSG – Adresshandel und Werbung

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Daten zum Zwecke des Adresshandels und der Werbung muss im Unternehmen weiterhin genau für jede Fallstellung untersucht werden. Insbesondere stellt sich oft die Frage, ob es sich bei der werblichen Nutzung von bereits vorliegenden personenbezogenen Daten um eine Ausnahme zu der sonst erforderlichen Schriftform handelt. Ihr Datenschutzbeauftragter kann Ihnen weiterhelfen in dieser Fragestellung.