EU-Gesetze für digitale Dienste

Data Act

Seit dem Februar 2022 liegt der Entwurf des Data Acts vor. Dieser wurde im Juli 2023 in einer informellen Fassung, im Trilog widerspiegelt (14.07.2023, Interinstitutioneller File Nr.2022/0047 COD). Der Data Act versucht mit einheitlichen Vorschriften einen fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung in Form einer EU-Verordnung zu regeln. Er enthält weitreichende Regelungen für die privatwirtschaftliche Datennutzung. Der Fokus des Data Acts, wurde dabei auf Maschinendaten und Industriedaten gelegt. Deren wirtschaftliche Nutzung soll dabei durch die entstehende Rechtssicherheit erleichtert werden. Es werden aber auch personenbezogene Daten erfasst, z.B. etwa die Nutzungsdaten in einer jeden von Endverbrauchern verwendeten App.

Ein Ziel ist durch den Abbau technischer Hindernisse den Weg zu einer interoperablen und agilen Datenwirtschaft zu ermöglichen.

Damit versucht die EU erstmals direkt die Regulierung des eigentlichen Datengeschäfts. Zuvor waren Vorgaben häufig lediglich auf Spezialbereiche beschränkt oder zielten direkt auf richtungsgebende Organisationen, wie z.B. Microsoft, Meta, Amazon oder Google ab. Dazu kommen Regelungen zur Missbrauchskontrolle von Verträgen über die Datennutzung, die mit anderen Unternehmen abgeschlossen werden, Datenübermittlung in Drittstaaten, Pflichten zur Daten-Portabilität und vieles mehr. Der Data Act ist damit nicht mit dem Data Governance Act zu verwechseln (hierzu mehr im nachfolgenden Absatz). Dieser beschäftigt sich hauptsächlich mit der Weiterverarbeitung von Daten der öffentlichen Hand, dem allgemeinen Rechtsrahmen für Datenvermittlungsdienste und nicht-kommerziellen Verarbeitungsformen.

 

Data Governance Act

Der Data Governance Act ist im Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit September 2023.

Wichtig ist hierbei, dass er als EU-Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass es einer vorherigen Umsetzung in das nationale Recht bedarf. Dabei erhofft sich die EU-Kommission große Ziele. Der Data Governance Act soll die bestehenden Hemmnisse für eine gut funktionierende Datenwirtschaft abbauen und einen EU-weiten Rechtsrahmen für den Zugang zu Daten und deren Verwendung schaffen. Dies möchte der Data Governance Act dadurch bewerkstelligen, dass er eine Art rechtliche Anleitung für den Aufbau einer Infrastruktur für den Datenmarkt zur Verfügung stellt. Anbieter sog. „Datenvermittlungsdienste“ sollen als Mittler zwischen Dateninhabern und Datennutzer das Teilen und die Nutzung der Daten fördern. Diese dürfen innerhalb der EU danach aber nur tätig werden, wenn sie bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllen und sich dementsprechend registrieren.

Befinden sich Daten im Besitz öffentlicher Stellen, sollen diese möglichst breit und diskriminierungsfrei der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll dieser mehr Vertrauen in den „Datenaltruismus“ geschaffen werden: Dafür wird die EU-Kommission auch ein Musterformular für eine Einwilligung bereitstellen.

grafische Darstellung DA und DGA

Der Data Act, der Data Governance Act und der Datenschutz

All diese Daten, die über die Vorgaben in dem Data Act und dem Data Governance Act reguliert werden, können auch personenbezogene Daten i.S.d des Art 4 Nr.1 DSGVO darstellen. Beide Vorschriften gelten für nicht-personenbezogene Daten und personenbezogene Daten gleichermaßen.

Und dennoch lassen beide Rechtsakte nach ihrem jeweiligen Art 1 III die DSGVO angeblich „unberührt“:

Art 1 III Data Act regelt, dass für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den Vorgaben des DA verarbeitet werden, die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die DSGVO bleibt unberührt, im Falle eines Widerspruches zwischen DSGVO und DA soll die DSGVO Vorrang haben.

Art 1 III DGA regelt dies ähnlich: Die DSGVO gilt für alle personenbezogenen Daten und der Data Governance Act gilt „unbeschadet“ der DSGVO. Im Fall eines Konfliktes soll die DSGVO ebenfalls Vorrang genießen. Beide Rechtsakte stellen zudem klar, dass sie keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, der Data Governance Act und Art 1 II a.E, der Data Act in Erwägungsgrund 7.

Ob allerdings diese Vorschriften derart unbeschadet von der DSGVO gelten wird wohl lediglich die Zukunft zeigen.

Unabhängig jedoch von aller möglichen Kritik im Detail können beide Vorschriften bereits als Meilenstein angesehen werden. Denn insbesondere der Data Act wird quasi jede Person, die ein IoT-Gerät produziert oder ein Cloudservice anbietet bzw. solch einen Dienst nutzt (ob nun gewerblich oder privat) betreffen. Eine genauere Reglung ist bei Betrachtung der gesellschaftlichen Dimensionen der Datennutzung und Datenerhebung heutzutage eigentlich unabdingbar.