Benutzerunfreundliche Cookie-Einstellungen und Bußgeldrisiko

Um ein Bußgeldrisiko der zuständigen Aufsichtsbehörde zu vermeiden, ist die richtige Einstellung der Cookies von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit! Dies unterstreichen auch zwei aktuelle Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL gegenüber TikTok und Microsoft.

Gegen beide Unternehmen wurden Bußgelder in Höhe von 5 Millionen Euro bzw. sogar 60 Millionen Euro verhängt  – in beiden Fällen wegen zu umständlichen Cookie Einstellungen.

Sowohl TikTok als auch Microsoft, da war explizit die Suchmaschine bing.com betroffen, wurde deshalb dieses nicht unerhebliche Bußgeld auferlegt.

Die Fälle waren auch so gut wie identisch gelagert:

Das Bußgeld wurde verhängt, weil die Nutzer Cookies nicht so einfach ablehnen konnten, wie sie sie akzeptieren. Durch die Struktur, nach welcher der Ablehnungsmechanismus aufgebaut ist, wurden laut Ansicht der Behörde die Nutzer davon abgehalten, Cookies abzulehnen. Dadurch würde die Einwilligungsfreiheit der Nutzer verletzt werden. Darüber hinaus prangert die Behörde an, dass zudem nicht hinreichend über die Zwecke und Ziele der Cookies informiert wurde.

Dieser Mechanismus war es auch, der bei Microsoft zu einem Bußgeld in Höhe von 60 Millionen Euro geführt hat. Hier war es so gelagert, dass ein Benutzer der französischen Seite mit seinem Besuch bereits dadurch ohne Einwilligung Cookies auch zu Werbezwecken abgelegt bekam.

Zwar handelt es sich hier um eine Entscheidung der französischen Behörde, die sich an dieser Stelle auch auf eine nationale Datenschutzvorschrift stützt, Artikel 82 des la loi Informartique et Libertés. Diese Vorschrift hat jedoch erhebliche Ähnlichkeit zu unseren geltenden Vorschriften. Damit sind auch ähnliche oder gleich gelagerte Entscheidungen der deutschen Behörden nicht auszuschließen und könnten zudem auch ebenfalls nicht gerade glimpflich ausfallen.

Demnach sollten auf der eigenen Website die Cookies immer optimal eingestellt sein. Dies gelingt am einfachsten über das Consent Tool. Beachten Sie, dass nur bei technisch zwingen notwendigen Cookies eine Voreinstellung getroffen sein darf. Bei sämtlichen anderen Cookies darf keine solche Voreinstellung vorgenommen sein, der Besucher muss selbst festlegen, worein er einwilligt, sog. Opt In. Wie die Entscheidungen zeigen, ist es ebenso wichtig, dass der Besucher auch darüber jederzeit wieder die Möglichkeit bekommt, seine Einstellungen so einfach zu ändern, wie er sie erteilt hat.