LG Bonn: Auch vorbekannte Daten vom Auskunftsanspruch umfasst

Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über die über sie gesammelten Daten (Art. 15 DSGVO). Macht eine Person Gebrauch von diesem Recht, muss ein Anbieter alle betroffenen Daten herausgeben. Laut einem Hinweisbeschluss des Landgericht Bonn betrifft das auch Informationen, die bereits zuvor an die Person weitergegeben wurden (wie etwa Rechnungen und Zahlungsdaten).

Jeder kann vom eigenen Auskunftsrecht ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen – somit stellt sich für jeden Arbeitgeber die Frage, welche Informationen herausgegeben werden müssen.

In einem konkreten Fall hatte eine Klägerin von ihrer Krankenkasse Auskunft über ihre Daten verlangt. Die darauf erfolgte Auskunft reichte in den Augen des Gerichts jedoch nicht aus – es hätten auch Unterlagen wie Krankenversicherungsdaten, Rechnungen, Zahlungen und Zahlungsdaten, die der Klägerin natürlich vorlagen, übermittelt werden müssen.
Laut Beschluss des Gerichts schließt die Tatsache, dass ein Schreiben der Klägerin bereits bekannt sein muss, den Auskunftsanspruch nicht aus. Infolgedessen war die Auskunft der Krankenkasse als unvollständig anzusehen.

Der Beschluss erweitert, wie der Anspruch auszulegen ist. Denn durch den BGH wurde die eigene Korrespondenz mit einem Dienstleister (sofern sie personenbezogene Daten enthält) bislang nicht konkret zum Auskunftsanspruch hinzugezählt.
Wenn selbst Unterlagen und Korrespondenzen, die einem Anfragenden bereits bekannt sein müssen, im Anspruch auf Auskunft inbegriffen sind, eröffnen diese auch die Möglichkeit, beispielsweise verlorene Unterlagen als Kopie anzufordern.