Abmahnwelle in neuer Form

In letzter Zeit erhalten kleinere und mittlere Unternehmen wieder Abmahnschreiben, in denen Schadenersatz für die Weitergabe der eigenen personenbezogenen Daten nach Amerika (Verstoß gegen Artikel 15, 82 DSGVO) gefordert wird.

Diesmal kommt das Schreiben von der Kanzlei „brandt.legal“ im Auftrag eines „in erheblichen Maßen genervten“ Herrn „Maximilian G.“. Gefordert wird ein Schadensersatz von 1.000,00 €, zuzüglich Anwaltskosten.
Ein Auszug aus dem Schreiben ließt sich wie folgt: „Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unser Mandant von Verantwortlichen wie Ihnen, die seine datenschutzrechtlichen Rechte nicht beachten, massiv genervt ist. Es nervt unseren Mandanten in erheblichen Maßen, dass er solche Selbstverständlichkeiten nunmehr über einen Rechtsanwalt klären und Zeit sowie Geld investieren muss, damit seine Rechte als betroffene Person gewahrt werden. Auch bei diesem „genervt sein“ handelt es sich um ein emotionales Ungemach, welches einen immateriellen Schaden darstellt.“

Hier kommen zwei separate Vorfälle zusammen:

  • Die ausgebliebene Antwort auf ein zuvor erfolgtes Auskunftsersuch.
    Generell gibt es hier zu bedenken, dass innerhalb eines Monats geantwortet werden muss, wenn Betroffene ihre Rechte nach der DSGVO geltend machen. Auch eine Negativauskunft („Wir verarbeiten keine Sie betreffenden personenbezogenen Daten“) muss erteilt werden.
    Eine Nicht-Reaktion kann zu Schadenersatzansprüchen (und theoretisch zu Bußgeldern) führen.
  • Die Missachtung der datenschutzrechtlichen Rechte – wofür der Mandant einen Schadensersatzanspruch für den „Ärger“ und den Aufwand, einen Anwalt zur Wahrung der eigenen Rechte einzuschalten, geltend machen will.
    Wie von uns bereits in der Vergangenheit bereits berichtet wurde, besteht für „bloßen Ärger“ zunächst mal kein Anspruch auf Schadensersatz.