Scraping: Unterschiedliche Entscheidungen zum Schadensersatz

In letzter Zeit müssen sich Gerichte vermehrt mit dem Thema „Scraping“ auseinander setzen.

Unter „Scraping“ versteht man das Übertragen von öffentlich zugänglichen Informationen einer Webseite in eine Datenbank. Dies kann auf manuellem Wege geschehen oder mithilfe verschiedenster Softwares.
Besonderes Augenmerk wird auf das Scraping bei Social-Media-Plattformen gelegt.

Beispiel 1: Es besteht kein Schadenersatzanspruch
Verfahren vor dem Landgericht Essen:
Der Kläger nutzte die Social Media Plattform des Beklagten (Facebook), um mit Freunden zu kommunizieren und private Fotos zu teilen. Diese vom Kläger veröffentlichten Daten wurden von Dritten gescrapt und im Internet veröffentlicht.
Bei den gescrapten personenbezogenen Daten des Klägers handelt es sich um Daten, die auf der Plattform ohnehin ohne Zugangskontrolle oder Überwindung technischer Zugangsbeschränkungen für jeden frei einsehbar sind. Dies geht aus den Datenverwendungsrichtlinien der Plattform hervor, über welche der Kläger bei der Anmeldung informiert wurde.
Aus Sicht des Gerichts war der Beklagte nicht verpflichtet, die Daten vor der Verarbeitung von Scrapern zu schützen – dies sei ohnehin nicht möglich komplett zu unterbinden.
Der Nutzer der Plattform/Kläger trägt in diesem Fall letztendlich selbst das Risiko, da er sich eigenverantwortlich der Nutzung der Plattform entschlossen und die Zustimmung der Datenschutzrichtlinien gegeben hat.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://rewis.io/urteile/urteil/hyl-10-11-2022-6-o-11122/

 

Beispiel 2: Es besteht Schadenersatzanspruch
Verfahren vor dem Landgericht Paderborn:
Dieses Verfahren beruht auf dem gleichen Tatbestand wie das vor dem Landgericht Essen. Das Landgericht Paderborn wiederum war in diesem Fall der Ansicht, dass der Beklagte keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat und das Schutzniveau dementsprechend nicht angemessen gewährleistet werden konnte. Der Beklagte hätte entsprechend mit Scraping-Fällen rechnen müssen und die Schutzmaßnahmen anpassen müssen. Als Resultat musste er an den Kläger 500 € nebst Zinsen zahlen. Wie gut an beiden Beispiel-Fällen zu sehen, sind bei gleichartigen Fällen die Gerichte noch unterschiedlicher Meinung.
Die Erfolgschancen bei Scraping-Klagen sind daher weiter ungewiss.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2022/3_O_99_22_Urteil_20221219.html