US-Clouddienste nicht pauschal von Aufträgen auszuschließen

Die USA gelten nicht als zuverlässiger Drittstaat, bei denen europäische Daten guten Gewissens gespeichert werden können. Das geht auf ein Urteil des EuGHs (Europäischer Gerichtshof) vom Juli 2020 zurück.
Dieser Beschluss gilt allerdings seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Juli 2022 als aufgehoben.

In dem beurteilten Fall ging es um die europäische Tochterfirma eines Anbieters von Cloud-Dienstleistungen mit Sitz in den USA. Eben dieses Tochterunternehmen gibt an, Daten auf Servern in Deutschland zu speichern.

Das Oberlandesgericht sieht nun kein Problem darin, weil man „grundsätzlich davon ausgehen [kann], dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird.“ Man könne zunächst darauf vertrauen, dass die Vorgaben durch die DSGVO bei der Datenverarbeitung erfüllt werden und müsse dies erst bei Zweifeln nachprüfen.

Kritik, auch von Datenschutzbehörden, dass das Urteil u.a. „rechtlich zweifelhaft“ sei, blieb nicht aus. Man kann gespannt sein, wie sich das Urteil in Zukunft auf die Datenverarbeitung auswirken wird.

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