Der Trick mit der Datenschutz – Abofalle

In jüngster Zeit erreichten uns Anfragen unserer Kunden, an einer vermeintlich behördlichen Erfassung ihres Unternehmens mitzuwirken. Auch unser Unternehmen erreichte dieses Fax.

In diesem Schreiben wird man aufgefordert, seine Unternehmensdaten zu ergänzen und zu korrigieren, um die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen. Die Struktur erinnert an diverse Aufforderungsschreiben für vermeintliche Handelsregister-Eintragungen. Nur jetzt geht es eben um Datenschutz. Gleich geblieben ist allerdings das Ziel dieser Machenschaften: möglichst vom Kunden unbemerkt ein kostenpflichtiges Abo zu erwirken. Gebührenfrei – wie es in Fettschrift verkündet wird – wäre nämlich nur die Übersendung des Faxes geblieben. Mit Übersendung des Faxes hätte man nach Wunsch der Anbieter einen Vertrag abgeschlossen mit einer Gebühr in Höhe von 498 Euro/Jahr über drei Jahre.

Die Gegenleistung bleibt dabei höchst zweifelhaft. Es ist zu befürchten, dass man immer noch weit hinter den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zurückbleiben würde. Denn diese wurden noch nicht einmal vom Verfasser selbst beherzigt.

Im Kleingedruckten steht dann auch der Hinweis, dass es sich hierbei um ein behörden- und kammerunabhängiges Angebot handelt. Dass es sich allerdings um eine Ltd. mit Sitz auf Malta handelt (siehedie online aufzurufenden AGB), wird im Schreiben besser nicht zu deutlich mitgeteilt, würde es doch zu sehr den Eindruck der behördlichen Aufforderung stören.

Für Sie als Unternehmer/in bleibt nichts anderes übrig als ganz genau hinzuschauen und zu lesen. In diesem Fall raten wir sehr deutlich dazu, dass Schreiben dahin wandern zu lassen, wo es hingehört: in den Mülleimer.

Für den korrekten Umgang mit der Datenschutzgrundverordnung kontaktieren Sie besser Ihren Datenschutzbeauftragten oder Ihren Landesbeauftragten für Datenschutz.

Deutliche Worte des Bundesgerichtshofes zur Werbung per Mail-Brief

Bundesgerichtshof – Im Namen des Volkes – Urteil
Verkündet am 10. Juli 2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem -wie es die Vorschrift des §7 Abs.3 UWG verlangt-die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 -VI ZR 225/17 -LG Braunschweig, AG Braunschweig

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de

Unerlaubte Werbung kann teuer werden

Wie das o.g. Urteil des BGH vom 10.Juli eindeutig zeigt, ist grundsätzlich beim Versenden von E-Mail-Werbebriefen Vorsicht geboten. Schon in Art. 13 Abs.1 der Datenschutzrichtlinie EK ist die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. […].

Damit wird deutlich, dass die Verbreitung jeglicher Art von Werbung durch das Versenden von E-Mails der Zustimmung der Betroffenen bedarf. Das gilt selbst für so scheinbar harmlose Zufriedenheitsanfragen die einer ordnungsgemäßen Rechnung beigefügt sind. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in diesem Fall, für eine Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 €, ersatzweise 6 Monate Haft angedroht. Beklagte war die Firma Amazon Marketplace

US-Behörde bittet Huawei Technologie zu meiden

Die US-Regierung hat alle verbündetet Länder dazu aufgerufen, Geräte des weltweit führenden chinesischen Herstellers Huawei zu meiden. Laut eines Berichts der US-Regierungsbeamten weisen sie darauf hin, dass es ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko gegen könnte. Daher bitten die US-Behörden auf Huawei-Komponenten in staatlichen sowie in kommerziell betriebenen Netzwerken zu verzichten. Auch Deutschland, Japan und Italien wurden auf dieses Risiko hingewiesen, denn hier verfügt das US-Militär über größere militärische Stützpunkte. Grund für die Besorgnis der Regierungsvertreter sei es, dass Huawei wie auch andere chinesische Unternehmen dazu verpflichtet sind, Informationen an die Regierung in Peking zu übermitteln. Dies erhöhe laut Experten das Risiko der Spionage im Sinne der chinesischen Regierung. 

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https://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/telekommunikation-washington-bittet-verbuendete-regierungen-auf-huawei-technologie-zu-verzichten/23671822.html