Änderungen der E-Privacy-Verordnung

Die meisten Internetdienstanbieter speichern unsere Daten, ohne das wir wissen, was mit diesen Daten geschieht. Die zur Zeit überarbeitete ePrivacy-Verordnung (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation), der Europäischen Union, die bereits seit 2002 in Kraft ist und mehrfach überarbeitet wurde, soll dies ab Mai 2018 im Sinne der Nutzer besser und klarer regeln. Den das Sammeln und Auswerten persönlicher Informationen ist das beherrschende Geschäftsmodell der digitalen Unternehmen. Mit der Verordnung, das auch nationales Recht berücksichtigen soll, werden Nutzern mehr Selbstbestimmung ermöglicht. Das Aufzeichnen vom Verhalten im Netz soll nach dem Entwurf demnächst zustimmungspflichtig werden.
Daten- und Verbraucherschützer fordern erhebliche Nachbesserungen der ePrivacy-Verordnung, was jedoch von der Digitalindustrie abgelehnt wird. So fordern Zeitungsverleger zum Beispiel, dass das Online-Tracking der Nutzer weiterhin möglich sein muss, denn sie platzieren auf ihren Seiten verbraucherabhängige Werbung und sehen in der ePrivacy-Verordnung eine Bedrohung ihrer Existenz.

Die Änderungen:

Cookie-Tracking:
Das erstellen von Nutzerprofilen wird künftig nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzer möglich sein.
Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Wenn die Erhebung von Daten ausschließlich zur Kommunikation notwendig ist, zum Beispiel für die Warenkorbfunktion beim Onlinehandel, ist dies weiterhin zulässig.

E-Mail Werbung:
Ein E-Mailversand mit werblichen Inhalten ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers erlaubt.

Telefon Werbung:
Ein Kundenkontakt darf nur mit vorheriger Einwilligung hergestellt werden. Hier können nationale Regelungen getroffen werden, z. B. könnte ein telefonisches Direktmarketing möglich sein, solange der Kommunikation nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Hier sollten Unternehmen dringen handeln und die Auswirkungen der E-Privacy-Verordnung für ihre Geschäftstätigkeiten bedenken. Bei nicht einhalten der Verordnung drohen den Unternehmen harte Strafen, die bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes kosten können.

Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung

Nach aktueller Entwicklung ist die Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 1. Juli 2017 eingeführt werden sollte, für Telekommunikationsanbieter vorerst nicht verpflichtend. Die gespeicherten Daten sollten für Strafverfolgungs- oder Gefahrenabwehrbehörden zu Ermittlung von schweren Straftaten zur Verfügung gestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2017 (Az.: 13 B 238/17) jedoch festgestellt, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Laut Gesetzentwurf sollten Telekommunikationsanbieter folgende Daten ihrer Kunden speichern:

– Wer telefonierte mit wem?
Die Rufnummer des angerufenen Anschlusses sowie Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung.
– Aktivitäten im Internet:
Zugewiesene IP-Adresse, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung.
– Wo hielt sich der Mobiltelefonbesitzer auf?
Vier Wochen lang werden die Standortdaten bei der Nutzung von Mobiltelefonen gespeichert.

Es bedeutet jedoch nicht, dass keine Daten gespeichert werden, sondern nur, dass die Durchsetzung des Gesetzes vorübergehend ausgesetzt ist!

Mehr zum Thema finden Sie hier:
https://www.datenschutz.de/ab-dem-1-juli-2017-sind-wir-alle-verdaechtig/