Verwendung von Piwik auf der Website – notwendige Hinweispflichten

Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Urteil vom 18.02.2014, 3-10 O 86/12) muss auf die Verwendung des Webanalyse-Tools Piwik hingewiesen werden.

Ein Hinweis zur Verwendung von Piwik muss auch dann erfolgen, wenn alle Anonymisierungsfunktionen eingeschaltet seien, so urteilten die Richter des Landgerichtes.

Sollte der Hinweis zu Beginn des Nutzungsvorganges auf den Einsatz der Trackingsoftware nicht erfolgt sein, könnte dies zur Folge haben, dass der Betreiber der Website von Wettbewerbern abgemahnt wird.

Fragen Sie im Zweifelsfalle Ihren Datenschutzbeauftragten.

Höhere Ausgaben für Datenschutz und IT-Sicherheit

Deutsche Unternehmen sehen sich durch Wirtschaftsspionage und Cyberkriminalität zunehmend bedroht. Dies hat zufolge, dass die Wirtschaft im Jahr 2015 ihre Ausgaben weiterhin in den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz erhöhen werden. Diese Informationen gehen aus einer aktuellen Studie der NIFIS (Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V.) hervor.

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier

App Store-Betreiber sind für die Bereitstellung von Datenschutzerklärungen mitverantwortlich

Mit einem offenen Brief an die Betreiber von App Stores setzt sich das Global Privacy Enforcement Network (GPEN) – ein informeller Zusammenschluss von Datenschutzaufsichtsbehörden auf der ganzen Welt – dafür ein, dass zu den von ihnen angebotenen Apps für Smartphones auch eine Datenschutzerklärung im App Store vorhanden ist. Dies sollte ausnahmslos für jede App gelten, die personenbezogene Daten verarbeitet.

Den vollständigen Bericht lesen Sie hier

Sicherheit ist Schwachstelle im digitalen Geschäft

Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, wie vernetzt ihre Firma eigentlich ist und auf welche Art ihre Betreib bei Risiken wie Cyberangriffe oder Datenverluste reagiert bzw. reagieren kann. Hinzu kommen IT-Ausfälle die für die Unternehmen zusätzliches Geld kosten. Dies bedeutet für die Betreibe steigende Investitionen oder Folgekosten in ihre Sicherheit.

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Datenschützer fordern mehr Transparenz

Die Ermittlungsbefugnisse von Polizei, Strafverfolgungsbehörden sowie der Nachrichtendienste wurden in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet. Den Behörden stehen technische Maßnahmen zur Verfügung, die einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen darstellt. So sollte z.B. die Mobilfunküberwachung nachvollziehbar und transparent in Berichten festgehalten werden. Die Datenschützer bemängeln jedoch die uneinheitliche und unzureichende Berichterstattungspflicht.

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Bei Datenpannen besteht nach §42a BDSG eine Informationspflicht

Daten die unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf andere Weise Dritten zur Kenntnis gelangt sind – darunter fallen Gesundheitsdaten, Daten zu Bank oder Kreditkartenkonten –  müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Betroffenen umgehend informiert werden. Dies gilt für alle Unternehmen die mit personenbezogenen Daten arbeiten.

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Zum §42a BDSG

Kein Ausverkauf von Gesundheitsdaten!

„Persönlichste Daten zur täglichen Lebensführung sollten Versicherungen nicht zur Verfügung gestellt werden, nur um einen Preisvorteil zu erhalten“, so Ulrich Lepper, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW.
Nach Presseberichten planen große Versicherungen in Deutschland, Fitness, Ernährung und Lebensstil ihrer Kunden zu analysieren. Kunden könnten dazu Daten über eine App an ihre Versicherung übermitteln, um Gutscheine und Rabatte zu erhalten.

Den Bericht finden Sie hier