Veranstaltunghinweis: Berliner Praxistage IT-Sicherheit

Am Donnerstag, den 14.03.2013 eröffnet voraussichtlich Prof. Dr. Jan von Knop die bis zum 15.03.2013 dauernden „Berliner Praxistage IT-Sicherheit“.

Für die angebotenen Workshops sind folgende Themen avisiert:

•Soziale Netzwerke
•Compliance und IT-Sicherheit
•Wirtschaftsspionage / Cybercrime
•Pishing, Virus, Schadsoftware
•Mobile Security
•Cloud computing

Wer sich für die kostenpflichtige Veranstaltung interessiert kann sich auch unter der folgenden Internetseite näher informieren.

Webseite der Initiavie „Deutschland sicher im Netz“ (DsiN): https://www.dsin-blog.de/termine/berliner-praxistage-it-sicherheit

Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke

Der Düsseldorfer Kreis als Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden nach § 38 BDSG hatte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Werbung und Adresshandel“ unter Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht eingerichtet und diese mit der Erarbeitung von Anwendungshinweisen zu den BDSG-Regelungen für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten beauftragt.

In einer Sitzung und im schriftlichen Austausch wurden Anwendungshinweise formuliert, die – soweit sie einstimmig oder von einer großen Mehrheit mitgetragen werden – in der Publikation des LDA Bayern nachzulesen sind.

Link: http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Anwendungshinweise_Werbung.pdf

Änderung des Mitarbeiterdatenschutzes in Bezug auf das Urteil des EuGH vom 24.11.2011

Die dritte Kammer des Europäischen Gerchtshof führte in seinem Urteil vom 24. November 2011 – C-468/10 und C-469/10 aus „It follows that, under Article 5 of Directive 95/46, Member States also cannot introduce principles relating to the lawfulness of the processing of personal data other than those listed in Article 7 thereof, nor can they amend, by additional requirements, the scope of the six principles provided for in Article 7.“

Damit stellt sich die Frage, was von den deutschen Datenschutzvorschriften eigentlich noch wirksam ist und ob es überhaupt gesetzgeberischen Spielraum für die geplante Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes gibt.

Volltext: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79888875C19100468&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Google Analytics und Datenschutz

Google setzt Forderungen der Aufsichtsbehörden um

(hmbbfdi, 15.9.2011) Seit Ende 2009 haben der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Auftrag des Düsseldorfer Kreises und Google Gespräche über die erforderlichen Änderungen zum gesetzeskonformen Einsatz von Google Analytics geführt. Hintergrund dafür bildete der entsprechende Beschluss der Aufsichtsbehörden der Länder zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten.

Durch konstruktive Gespräche ist es gelungen, sich gemeinsam auf zentrale Punkte zu einigen und diese umzusetzen. Insbesondere hat Google das Verfahren dahingehend geändert, dass

•    den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind;
•    auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas;
•    mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll.

Für Webseitenbetreiber stellt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte besondere Hinweise auf seiner Homepage www.datenschutz-hamburg.de zur Verfügung. Macht ein Webseitenbetreiber von diesen Möglichkeiten Gebrauch, wird dadurch ein beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics gewährleistet.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:

„Wir befinden uns am Ende eines langen, aber konstruktiven Abstimmungsprozesses. Die intensive Zusammenarbeit zwischen den Datenschutz-Aufsichtsbehörden einerseits und Google andererseits haben die erzielten Verbesserungen ermöglicht. Ausdrücklich begrüße ich auch die Ankündigung von Google, dass die technischen Änderungen europaweit umgesetzt werden sollen. Ich möchte jedoch auch daran erinnern, dass die Arbeit nicht abgeschlossen ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nicht Google, sondern die Webseitenbetreiber, die das Produkt einsetzen, für den datenschutzgerechten Einsatz verantwortlich sind.“

Darüber hinaus wird künftig erforderlich sein, die technischen Anforderungen des Opt-Out auch auf Smartphones zu übertragen. Hinzu kommt, dass die Entwicklung der Analyse-Software mit dem derzeitigen Stand der Umsetzung keineswegs endgültig abgeschlossen ist. Technische und rechtliche Veränderungen erfordern eine kontinuierliche Weiterentwicklung. So werden die ausstehende Umsetzung der E-Privacy-Richtline, aber auch die Einführung von IPv6 neue Schritte erfordern.

Hierzu gilt es, auch weiterhin mit Google im Dialog zu bleiben.

ULD: „Gefällt mir“ Button – Facebook-Reichweitenanalyse abschalten

ULD an Webseitenbetreiber: „Facebook-Reichweitenanalyse abschalten“

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.
Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.

Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Das ULD weist schon seit längerem informell darauf hin, dass viele Facebook-Angebote rechtswidrig sind. Dies hat leider bisher wenige Betreiber daran gehindert, die Angebote in Anspruch zu nehmen, zumal diese einfach zu installieren und unentgeltlich zu nutzen sind. Hierzu gehört insbesondere die für Werbezwecke aussagekräftige Reichweitenanalyse. Gezahlt wird mit den Daten der Nutzenden. Mit Hilfe dieser Daten hat Facebook inzwischen weltweit einen geschätzten Marktwert von über 50 Mrd. Dollar erreicht. Allen Stellen muss klar sein, dass sie ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf das Unternehmen Facebook, das in Deutschland keinen Sitz hat, und auch nicht auf die Nutzerinnen und Nutzer abschieben können.

Unser aktueller Appell ist nur der Anfang einer weitergehenden datenschutzrechtlichen
Analyse von Facebook-Anwendungen. Das ULD wird diese in Kooperation mit den anderen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden vornehmen. Eine umfassende Analyse ist einer kleinen Datenschutzbehörde wie dem ULD mit einem Wurf nicht möglich; zudem ändert Facebook kontinuierlich seine technischen Abläufe und Nutzungsbedingungen. Niemand sollte behaupten, es stünden keine Alternativen zur Verfügung; es gibt europäische und andere Social Media, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Internet-Nutzenden ernster nehmen. Dass es auch dort problematische Anwendungen gibt, darf kein Grund für Untätigkeit hinsichtlich Facebook sein, sondern muss uns Datenschutzaufsichtsbehörden dazu veranlassen, auch diesen Verstößen nachzugehen. Die Nutzenden können ihren Beitrag dazu leisten, indem sie versuchen datenschutzwidrige Angebote zu vermeiden.“

Den Nutzerinnen und Nutzern im Internet kann das ULD nur den Ratschlag geben, ihre
Finger vom Anklicken von Social-Plugins wie dem „Gefällt mir“-Button zu lassen und keinen Facebook-Account anzulegen, wenn sie eine umfassende Profilbildung durch das Unternehmen vermeiden wollen. Die Profile sind personenbezogen; Facebook fordert von seinen Mitgliedern, dass diese sich mit ihrem Klarnamen anmelden.

Das ULD hat seine datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook im Internet veröffentlich unter https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/

Diese Analyse soll künftig fortgeschrieben, d. h. erweitert und präzisiert werden. Anregungen hierzu nimmt das ULD gerne entgegen per E-Mail über facebook@datenschutzzentrum.de

Bei Nachfragen oder im Fall von allgemeinen sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223

Schlechte Noten für App-Stores

Stiftung Warentest, bekannt für die Bewertung von Produkten und Dienstleistungen, hat jüngst 10 in Deutschland verfügbare App-Stores unter die kritische Lupe der Tester genommen und stellt fest: „Alle ließen bei Service und Datenschutz zu wünschen übrig.“

Auf der Internetseite von Stiftung Warentest (www.test.de) ist zu lesen:

„Viele App-Stores informieren ihre Kunden nicht darüber, auf welche Telefonfunktionen und Daten die angebotenen Apps zugreifen. Datenschützer warnen davor, dass App-Stores oder die App-Entwickler über viele Apps Zugriff auf private Daten, zum Beispiel das persönliche Adressbuch, haben, ohne dass die Nutzer dies merken.“

Die bei diesem Test erreichte Höchstnote war „befriedigend“. Der Radiosender D-Radio berichtete zu diesem Thema ebenfalls am 29.07.2011.

Cloud Computing und Datenschutz

Der Einsatz von Cloud Computing im Unternehmensumfeld hat eine Vielzahl an Argumenten die für und gegen den Einsatz dieser Architektur sprechen.

Herr Dr. Tilo Weichert vom UlD äußerte sich umfassend im Rahmen eines Vortrages in Wien zu diesem Thema. Nach seinen Ausführungen kann die Auslagerung von Daten in eine Cloud dazu führen, daß nach der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Prüfung durch die Finanzbehörde zu einem Stolperstein für das gesamte Projekt werden kann.

Von zentraler Bedeutung ist das Bundesdatenschutzgesetz bzw. das anwendbare Datenschutzrecht. In der Regel ist bei der Auslagerung von IT-Systemen, Anwendungen oder Prozessen in eine Cloud dabei die Durchführung einer Vorabkontrolle angezeigt.