Sicherheitsupdate für Mozilla Firefox und SeaMonkey

Mozilla schließt zwei Schwachstellen, durch die ein Angreifer aus dem Internet Sicherheitsvorkehrungen umgehen und beliebige Befehle auf Ihrem System ausführen kann. Insbesondere über die Befehlsausführung kann ein Angreifer auf Ihrem System Schaden anrichten, darum sollte das Sicherheitsupdate zügig installiert werden. Für die Linux Distributionen Debian und Ubuntu sind ebenfalls Sicherheitsupdates verfügbar.

Einen ausführlicheren Artikel finden Sie hier: https://www.it-sicherheit.de

„Freak“-Angriff nun doch über mehrere Systeme möglich

Zuerst hat es nur den Safari-Browser von Apple und Smartphones mit Google Android-Systeme betroffen. Wie aber am Donnerstag bekannt wurde, betrifft Freak auch Microsoft Windows 7 und 8.1 Versionen. Freak (Factoring Attack on RSA-EXPORT Keys) könnte es Angreifern ermöglichen, geschützten Datenverkehr zu entschlüsseln, sobald mit einem bestimmten Browser von einem bestimmen Computersystem bestimmte Websites aufgerufen werden. Microsoft untersucht das Problem und versucht kurzfristig eine Lösung anzubieten.

Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie hier: http://www.handelsblatt.com

Grobe Datenpanne im Jobcenter

Wer Hartz IV beantragen muss, ist gezwungen sensible Daten über sich preiszugeben. Angaben zu Vermögen, Schulden, Einkünfte und sogar familiäre Verhältnisse müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden. Daher gehen die Kunden davon aus, dass ihre Daten sensibel behandelt werden und nur ein bestimmter Personenkreis Einblicke in die Daten gewährt wird. Soweit die Theorie. Im Jobcenter Rheine (NRW) wurde der Datenschutz nicht ganz genau genommen. Laut „bild.de“ wurden Kundenakten mit eben diesen sensiblen Daten in einem Container eines Einkaufszentrums gefunden. Offensichtlich hat hier ein Mitarbeiter die Daten nicht vorher, wie nach Anweisung, geschreddert sondern einfach im Papiercontainer entsorgt.

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier: http://www.bild.de

Dashcam-Aufnahmen sind nicht als Beweismittel zugelassen

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az. I 3 S 19/14) entschieden, dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden können.
Die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, die auch nicht durch das Interesse an einer Beweissicherung gerechtfertigt sei.

Das Gericht führte unter anderem hierzu aus:
„Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben.“

Das ausführliche Urteil finden Sie hier: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

Vielen Jugendlichen ist „Datenschutz“ ein Fremdwort

Die Medienkompetenz vieler Schüler lässt sehr zu wünschen übrig. Persönliche Daten werden vielfach freizügig preisgegeben, ohne zu wissen, was mit den eigenen Daten geschieht. Auf Facebook werden Fotos veröffentlicht, bei WhatsApp Nachrichten ausgetauscht und bei Twitter der aktuelle Staus preisgegeben. So kann jeder verfolgen, wie der Tagesablauf einer bestimmten Person aussieht. Wie man sich jedoch wirkungsvoll schützen kann, ist den wenigsten Schülern klar. Ihnen fehlt die entsprechende Medienkompetenz, die eigentlich im integrativen Unterricht vermittelt werden sollte.

Einen ausführlichen Bericht dazu finden Sie hier: http://www.heise.de

Permanente Überwachung über WhatsApp möglich!

Das Open-Source-Tool WhatsSpy macht möglich, was WhatsApp-Nutzer gar nicht mögen. Mit diesem kleinen Tool kann eine permanente Überwachung der Nutzer eingerichtet werden.  Aber selbst ohne ein besonders Tool kann die Überwachung durchgeführt werden. Denn die Datenschutz-Optionen bieten kaum Schutz um seinen Status zu verbergen. Der Messenger verrät immer, wer wann zuletzt online war.

Einen ausführlichen Bericht finden Sie hier: http://www.heise

Schmerzensgeld für Videoüberwachung

In einer Weberei kommt es anscheinend zu Diebstählen. In der Produktionshalle der Weberei wird deshalb Ende 2011 eine Videokamera installiert und Anfang 2012 in Betrieb genommen. Die Kamera erfasst folgende Bereiche: Den Eingangsbereich, den Gang quer durch die Halle und eine Produktionsmaschine an der ein Weber arbeitet.
Nun scheint der Grund der Inbetriebnahme der Kamera nicht ganz eindeutig zu sein. Einerseits  erklärt der Arbeitgeber, in der Produktionshalle seien Diebstähle vorgekommen. Unter anderem sei eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen abhanden gekommen. Gegenüber dem Landesarbeitsgericht behauptet er allerdings, dass sich bei einer Inventur herausgestellt hätte, dass einige Gegenstände nicht mehr aufzufinden seien und deshalb die Kamera aufgestellt worden sei.

Widersprüchliche Darstellung
Die Widersprüchlichkeit bezüglich der gestohlenen Gegenstände kreidet ihm das Landesarbeitsgericht Mainz an. Außerdem, dass er zunächst behauptete, er habe die Mitarbeiter nicht als Diebe verdächtigt. Deshalb habe sich die Überwachung auch nicht gegen die Arbeitnehmer gerichtet. Andererseits stellte er es jedoch so dar, dass gerade deren Überwachung weitere Diebstähle hätte verhindern sollen.
Das Gericht ist der Meinung, es hätte gereicht, nur den Eingangsbereich zu überwachen, denn  eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen hätte mindestens den Eingang passieren müssen.
Die Videoüberwachung ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig rechtswidrig. Die allgemeine Befürchtung, es könnte zu Diebstählen kommen, rechtfertigt es nicht, den Arbeitnehmer mit der Kamera zu überwachen.

Der Weber möchte Schmerzensgeld
Allein diese Feststellung erscheint dem Weber nicht ausreichend. Er fordert von seinem (inzwischen ehemaligen) Arbeitgeber ein Schmerzensgeld, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro für angemessen.

Der Betrag von 650 Euro wirkt vielleicht nicht allzu hoch. Unter Umständen sieht dies aber aus Sicht des Arbeitgebers anders aus. Denn ein weiterer Mitarbeiter des Unternehmens, der an einer anderen Maschine gearbeitet hatte, erhielt in einem parallelen Verfahren ein Schmerzensgeld von 850 Euro.
Nach der Addition beider Beträge kann man nicht behaupten, der Einsatz der Videokamera sei für den Arbeitgeber risikolos. Wenn sich mehrere Arbeitnehmer von der Videokamera beeinträchtigt fühlen, können alle das Schmerzensgeld fordern.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 23 Mai 2013 ist hier zu finden: <a href="Schmerzensgeld für Videoüberwachung In einer Weberei kommt es anscheinend zu Diebstählen. In der Produktionshalle der Weberei wird deshalb Ende 2011 eine Videokamera installiert und Anfang 2012 in Betrieb genommen. Die Kamera erfasst folgende Bereiche: Den Eingangsbereich, den Gang quer durch die Halle und eine Produktionsmaschine an der ein Weber arbeitet. Nun scheint der Grund der Inbetriebnahme der Kamera nicht ganz eindeutig zu sein. Einerseits erklärt der Arbeitgeber, in der Produktionshalle seien Diebstähle vorgekommen. Unter anderem sei eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen abhanden gekommen. Gegenüber dem Landesarbeitsgericht behauptet er allerdings, dass sich bei einer Inventur herausgestellt hätte, dass einige Gegenstände nicht mehr aufzufinden seien und deshalb die Kamera aufgestellt worden sei. Widersprüchliche Darstellung Die Widersprüchlichkeit bezüglich der gestohlenen Gegenstände kreidet ihm das Landesarbeitsgericht Mainz an. Außerdem, dass er zunächst behauptete, er habe die Mitarbeiter nicht als Diebe verdächtigt. Deshalb habe sich die Überwachung auch nicht gegen die Arbeitnehmer gerichtet. Andererseits stellte er es jedoch so dar, dass gerade deren Überwachung weitere Diebstähle hätte verhindern sollen. Das Gericht ist der Meinung, es hätte gereicht, nur den Eingangsbereich zu überwachen, denn eine Webmaschine mit dem Gewicht von fast zwei Tonnen hätte mindestens den Eingang passieren müssen. Die Videoüberwachung ist nach Ansicht des Gerichts eindeutig rechtswidrig. Die allgemeine Befürchtung, es könnte zu Diebstählen kommen, rechtfertigt es nicht, den Arbeitnehmer mit der Kamera zu überwachen. Der Weber möchte Schmerzensgeld Allein diese Feststellung erscheint dem Weber nicht ausreichend. Er fordert von seinem (inzwischen ehemaligen) Arbeitgeber ein Schmerzensgeld, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro für angemessen. Der Betrag von 650 Euro wirkt vielleicht nicht allzu hoch. Unter Umständen sieht dies aber aus Sicht des Arbeitgebers anders aus. Denn ein weiterer Mitarbeiter des Unternehmens, der an einer anderen Maschine gearbeitet hatte, erhielt in einem parallelen Verfahren ein Schmerzensgeld von 850 Euro. Nach der Addition beider Beträge kann man nicht behaupten, der Einsatz der Videokamera sei für den Arbeitgeber risikolos. Wenn sich mehrere Arbeitnehmer von der Videokamera beeinträchtigt fühlen, können alle das Schmerzensgeld fordern. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 23 Mai 2013 ist hier zu finden: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B6AB7511A-9ECC-479F-9F6E-B6EB4694A572%7D.