{"id":629,"date":"2014-02-14T12:07:02","date_gmt":"2014-02-14T12:07:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=629"},"modified":"2014-02-14T12:07:02","modified_gmt":"2014-02-14T12:07:02","slug":"zusendung-von-postwurfsendungen-als-mittel-der-werbung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=629","title":{"rendered":"Zusendung von Postwurfsendungen als Mittel der Werbung"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 05.12.2013 hat das Oberlandesgericht M\u00fcnchen, Az.: 29 U 2881\/13 entschieden, dass ein Unternehmen keine Briefkastenwerbung mehr \u00fcbersenden darf, wenn der Empf\u00e4nger gegen\u00fcber dem Unternehmen einen Widerspruch gegen die Werbung erkl\u00e4rt hat. Das gilt auch dann, wenn die Briefe nicht pers\u00f6nlich, sondern nur allgemein \u201ean die Bewohner des Hauses\u201c adressiert sind. Hat der Empf\u00e4nger gegen\u00fcber dem Unternehmen einen pers\u00f6nlichen Werbewiderspruch erkl\u00e4rt, muss er nicht noch zus\u00e4tzlich ein Schild am Briefkasten angebracht haben, dass er den Einwurf der von Werbung nicht w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher ein pers\u00f6nlich adressiertes Schreiben erhalten, indem ihm ein Angebot zum Anschluss an das Glasfasernetzt angeboten wurde. Der Adressat dieses Schreibens sandte der Beklagten darauf hin eine E-Mail, in der er w\u00f6rtlich mitteilte \u201eBitte verschonen Sie mich zuk\u00fcnftig mit Werbung u.a.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte darauf hin die pers\u00f6nlich adressierte Werbung ein, \u00fcbersandte aber noch weitere Werbeschreiben, die allerdings lediglich als Postwurfsendungen \u201ean die Bewohner des Hauses\u201c und nicht mehr pers\u00f6nlich adressiert waren.<\/p>\n<p>Das war Anlass einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Firma Kabel Deutschland, der diese nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung verklagte.<\/p>\n<p>Das Gericht hat klar gestellt, dass der Begriff postalische Werbung sowohl auf pers\u00f6nlich adressierte, als auch auf nicht pers\u00f6nlich adressierte Postwurfsendungen zutrifft. Es hat weiterhin klargestellt, dass der Kl\u00e4ger in der von ihm gew\u00e4hlten Form gegen\u00fcber der Beklagten unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt hat, dass er keinerlei Werbung, egal ob pers\u00f6nlich adressiert oder nur allgemein adressiert, mehr haben m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte au\u00dferdem eingewandt, dass am Briefkasten kein Sperrvermerk f\u00fcr Werbung angebracht gewesen war, so dass nicht erkennbar gewesen sei, dass die Werbung unerw\u00fcnscht gewesen sei. Dieser Argumentation ist das Gericht aber nicht gefolgt und hat einen zus\u00e4tzlichen Vermerk z.B. \u201eWerbung nein danke\u201c f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall als nicht erforderlich angesehen.<\/p>\n<p>Aufgrund der an die Beklagte \u00fcbersandten E-Mail, sei es f\u00fcr diese erkennbar gewesen, dass der Verbraucher keine Werbung mehr haben wollte. Weitere Ma\u00dfnahmen waren daher nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4tte den Werbewiderspruch daher vollumf\u00e4nglich ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Sie wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung weiterer Schreiben verurteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 05.12.2013 hat das Oberlandesgericht M\u00fcnchen, Az.: 29 U 2881\/13 entschieden, dass ein Unternehmen keine Briefkastenwerbung mehr \u00fcbersenden darf, wenn der Empf\u00e4nger gegen\u00fcber dem Unternehmen einen Widerspruch gegen die Werbung erkl\u00e4rt hat. Das gilt auch dann, wenn die Briefe nicht pers\u00f6nlich, sondern nur allgemein \u201ean die Bewohner des Hauses\u201c adressiert sind. 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