{"id":3730,"date":"2024-07-12T11:14:38","date_gmt":"2024-07-12T09:14:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=3730"},"modified":"2024-07-12T11:14:38","modified_gmt":"2024-07-12T09:14:38","slug":"ueberblick-ki-verordnung-teil-1-2","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=3730","title":{"rendered":"\u00dcberblick KI-Verordnung Teil 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Die am 21.05.2024 verabschiedete KI-Verordnung (AI-Act) ist das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von K\u00fcnstlicher Intelligenz. Es wird erwartet, dass viele Branchen sich zuk\u00fcnftig intensiv mit dieser Verordnung auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Geplant ist, dass die KI-Verordnung 20 Tage nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union in Kraft tritt. Die Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ist f\u00fcr Juni\/Juli 2024 vorgesehen.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend wird ein gestaffeltes System an \u00dcbergangsfristen in Kraft treten. Zun\u00e4chst werden 6 Monate nach Inkrafttreten die Vorschriften \u00fcber verbotene KI-Systeme gelten, deren Nutzung eingestellt werden muss. 24 Monate nach Inkrafttreten werden die \u00fcbrigen Vorgaben der KI-Verordnung, wie etwa die Transparenzpflichten f\u00fcr generative KI-Systeme, gelten. Eine Ausnahme bilden die Pflichten in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme, f\u00fcr die eine \u00dcbergangsfrist von 36 Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Der Zweck der Verordnung ist, wie aus Art. 1 I KI-VO hervorgeht, die St\u00e4rkung des gesellschaftlichen Vertrauens in KI-Anwendungen. Aus diesem Grund werden Compliance-Anforderungen an die KI gestellt, die im Verh\u00e4ltnis zu den jeweiligen drohenden Grundrechtseingriffen stehen. Mit diesem risikobasierten Ansatz soll die KI-Verordnung flexibel auf zuk\u00fcnftige technische Entwicklungen reagieren k\u00f6nnen. F\u00fcr betroffene Unternehmen d\u00fcrften die Herausforderungen vor allem in der formellen Durchf\u00fchrung des Zertifizierungsverfahrens und der Implementierung des Compliance-Managementsystems liegen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberblick \u00fcber wesentliche Inhalte<\/strong><\/p>\n<p>Ein Hauptaugenmerk verdient die in Art. 3 Nr. 1 KI-VO enthaltene Definition von K\u00fcnstlicher Intelligenz, die ma\u00dfgeblich f\u00fcr den sachlichen Anwendungsbereich ist und anhand derer die jeweiligen Anforderungen bei der Entwicklung und dem Einsatz der KI festgelegt werden.<\/p>\n<p>Demnach ist ein KI-System ein maschinengest\u00fctztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie operieren kann, nach dem Einsatz Anpassungsf\u00e4higkeit zeigt und explizite oder implizite Ziele aus den Eingaben ableitet, um Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen zu erzeugen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese weitreichende Definition wird durch die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der KI-Verordnung genauer spezifiziert und eingeschr\u00e4nkt. So wird z.B. in Erw\u00e4gungsgrund 12 ausdr\u00fccklich klargestellt, dass eine Anwendung nicht als KI im Sinne der Norm angesehen wird, wenn sie auf Grundlage von Menschen aufgestellten Regeln automatisch erfolgt. Vielmehr setzt eine KI ein eigenst\u00e4ndiges Schlussfolgern voraus: \u201eEin wesentliches Merkmal von KI ist ihre F\u00e4higkeit, abzuleiten.\u201c<\/p>\n<p><strong>A) Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der digitalen Natur von KI-Systemen und der M\u00f6glichkeit der fortw\u00e4hrenden Weiterentwicklung w\u00e4hrend des Betriebs, ist das Ziehen von eindeutigen Grenzen hinsichtlich der Anwendbarkeit der KI-VO mitunter schwierig.<\/p>\n<p><strong>Zeitlicher Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>In zeitlicher Hinsicht verfolgt die KI-VO das Ziel, KI w\u00e4hrend ihres gesamten Lebenszyklus zu regulieren. Dies bedeutet, dass die KI-VO nicht nur Anforderungen an die Entwicklung von KI aufstellt, sondern auch zahlreiche Pflichten nach dem Inverkehrbringen, beispielsweise \u00dcberwachungspflichten, vorsieht. Dies ist aus dem Blickwinkel des Produkthaftungsrechts nichts Neues. Die Pflicht, das jeweilige Produkt nach dem Inverkehrbringen zu \u00fcberwachen, ist seit jeher ein fester Bestandteil des Produkthaftungsrechts.<\/p>\n<p><strong>Pers\u00f6nlicher Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich umfasst sowohl die Betreiber (Deployer) als auch die Anbieter (Provider). Gem\u00e4\u00df Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist der Betreiber die nat\u00fcrliche oder juristische Person, Beh\u00f6rde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer pers\u00f6nlichen, nicht beruflichen T\u00e4tigkeit verwendet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist der Anbieter die nat\u00fcrliche oder juristische Person, Beh\u00f6rde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell f\u00fcr allgemeine Zwecke entwickelt oder entwickeln l\u00e4sst und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, unabh\u00e4ngig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht.<\/p>\n<p><strong>\u00d6rtlicher Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Der \u00f6rtliche Anwendungsbereich erfasst gem\u00e4\u00df Art. 2 I a) KI-VO Anbieter, die in der Union ein KI-System oder ein System mit allgemeinem Verwendungszweck in den Verkehr bringen oder es dort in Betrieb nehmen. Au\u00dferdem umfasst er Betreiber, die ihren Sitz in der Union haben. Neben dem Niederlassungsprinzip findet auch das Marktortsprinzip Anwendung.<\/p>\n<p>Die KI-VO adressiert also auch Anbieter und Betreiber, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren KI-System aber in der Union wirkt. So soll verhindert werden, dass Unternehmen in Drittstaaten die Anforderungen der KI-VO nicht beachten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><em>(wird in \u00dcberblick KI-Verordnung Teil 2 fortgef\u00fchrt)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einleitung Die am 21.05.2024 verabschiedete KI-Verordnung (AI-Act) ist das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von K\u00fcnstlicher Intelligenz. Es wird erwartet, dass viele Branchen sich zuk\u00fcnftig intensiv mit dieser Verordnung auseinandersetzen m\u00fcssen. Geplant ist, dass die KI-Verordnung 20 Tage nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union in Kraft tritt. 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