{"id":3706,"date":"2024-05-17T09:45:41","date_gmt":"2024-05-17T07:45:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=3706"},"modified":"2024-05-17T14:20:53","modified_gmt":"2024-05-17T12:20:53","slug":"moeglichkeiten-bei-einem-ausforschenden-auskunftsanspruch-gemaess-art-15-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=3706","title":{"rendered":"M\u00f6glichkeiten bei einem ausforschenden Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem Urteil vom 26.10.2023 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Verfolgung von Zielen, die nicht explizit dem Datenschutz dienen, den Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dft. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO generell keiner Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung kann auf den ersten Blick dazu f\u00fchren, dass der Auskunftsanspruch \u00fcberm\u00e4\u00dfig weit erscheint. Deshalb versucht dieser Beitrag eine kurze \u00dcbersicht \u00fcber die M\u00f6glichkeiten zu gew\u00e4hren, die Verantwortlichen bei unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Auskunftsersuchen zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Aufforderung zur Konkretisierung des Auskunftsanspruchs<br \/>\n<\/strong>Obwohl dies keinen direkten Grund f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung oder eine Ablehnung darstellt, bietet es den Verantwortlichen eine wertvolle Option, um evtl. unn\u00f6tigen Aufwand zu vermeiden. Diese M\u00f6glichkeit basiert auf den Erw\u00e4gungsgrund 63 Satz 7 der DSGVO, der betont, dass ein Verantwortlicher, der \u201eeine gro\u00dfe Menge von Informationen \u00fcber eine Person\u201c verarbeitet, vom Betroffenen verlangen kann, sein Auskunftsersuchen auf bestimmte Informationen oder Verarbeitungsvorg\u00e4nge zu spezifizieren. Dies begrenzt den Aufwand f\u00fcr den Verantwortlichen auf ein realistisches Ma\u00df. Sollte der Betroffene eine solche Pr\u00e4zisierung jedoch ausdr\u00fccklich ablehnen oder nicht auf die Aufforderung eingehen, ergibt sich daraus allein kein Recht zur Verweigerung der Auskunft.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Einwand des Rechtsmissbrauchs gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 5 DSGVO<br \/>\n<\/strong>Laut Art. 12 Abs. 5 Satz 2 der DSGVO kann der Verantwortliche die Erteilung von Ausk\u00fcnften verweigern, wenn die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs offenkundig unbegr\u00fcndet oder exzessiv ist. Obwohl eine datenschutzfremde Motivation des Betroffenen einem Auskunftsanspruch, wie gesagt, nicht entgegensteht, muss trotzdem ein \u201elegitimes Interesse\u201c vorliegen. Es bleibt daher m\u00f6glich, zus\u00e4tzlich zu den exzessiven Anfragen weitere F\u00e4lle zu erfassen, in denen der Betroffene keine legitimen Interessen verfolgt, etwa wenn ein Angebot gemacht wird, gegen eine Zahlung auf eine weitere Verfolgung des Anspruchs zu verzichten.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO<br \/>\n<\/strong>Art. 15 Abs. 4 DSGVO stellt klar, dass das Recht auf eine Kopie der eigenen personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeintr\u00e4chtigen darf. Dies umfasst sowohl die wirtschaftlichen Freiheiten des Unternehmens gem\u00e4\u00df Art. 16 der EU-Grundrechtecharta als auch das Geheimhaltungsinteresse des Verantwortlichen an schutzw\u00fcrdigen Informationen. Die Anwendung dieser Gruppen muss allerdings von Fall zu Fall bestimmt und mit nationalem Recht gepr\u00fcft werden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Urteil vom 26.10.2023 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Verfolgung von Zielen, die nicht explizit dem Datenschutz dienen, den Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht grunds\u00e4tzlich ausschlie\u00dft. Dies wird damit begr\u00fcndet, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO generell keiner Begr\u00fcndung bedarf. 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