{"id":3659,"date":"2024-03-18T12:48:20","date_gmt":"2024-03-18T11:48:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=3659"},"modified":"2024-03-21T13:30:18","modified_gmt":"2024-03-21T12:30:18","slug":"ersatz-immaterieller-schaeden-wegen-datenschutzverstoessen-nach-art-82-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=3659","title":{"rendered":"Ersatz immaterieller Sch\u00e4den wegen Datenschutzverst\u00f6\u00dfen nach Art. 82 DSGVO"},"content":{"rendered":"<p>Viele werden nicht m\u00fcde darauf hinzuweisen, dass ein immaterieller Schaden auch nach der DSGVO ersatzf\u00e4hig sein kann. Aus diesen S\u00e4tzen liest man mittlerweile teilweise doch sehr \u00fcberraschende Schlussfolgerungen, die den Eindruck erwecken, dass bereits ein Unwohlsein wegen eines Versto\u00dfes gegen die DSGVO automatisch zu einem Schadensersatzanspruch f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Zauberwort in dieser Hinsicht, das viele zu \u00fcbersehen scheinen, ist das Wort kann. Vor diesem Hintergrund ist allein die Feststellung, dass auch immaterieller Schaden ersatzf\u00e4hig sein kann, weder neu noch sonderlich bahnbrechend. Im deutschen Recht gibt es diese M\u00f6glichkeit bereits seit Jahrzehnten und ist in Art. 82 I DSGVO explizit geregelt.<\/p>\n<p><strong><u>Derzeitiger Status Quo der Rechtsprechung zum Schadensersatz aus der DSGVO.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung in der Rs. C-300\/21 positionierte sich der EuGH erstmals zu den Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO.<\/p>\n<p>Der EuGH stellte hier fest, dass ein blo\u00dfer Versto\u00df gegen die DSGVO keinen Schadensersatzanspruch begr\u00fcndet \u2013 erforderlich ist ein konkreter Schaden, der kausal auf einem Datenschutzversto\u00df beruht. Der DSGVO-Schadensersatz hat keine Straffunktion und kann nur zum Ausgleich von individuellen Sch\u00e4den herangezogen werden. Anders als z.B. im amerikanischen Recht.<\/p>\n<p>Der BGH folgt offenbar der gleichen Ansicht. In seinem Beschluss vom 12.12.2023 (Az. VI ZR 277\/22) betont er das die als Schaden geltend gemachten negativen Folgen eines Datenschutzversto\u00dfes der Anspruchsteller konkret benennen muss. Das Einf\u00fcgen von Textbausteinen scheint hierzu nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Es ist also notwendig, dass ein Nachweis eines konkreten Schadens erfolgt und auch dargelegt werden muss, wer f\u00fcr diesen Schaden verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Wer muss aber nun was beweisen?<\/p>\n<p>Die Faustregel im deutschen Zivilrecht lautet dazu generell:<\/p>\n<p>Der Anspruchssteller tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr die rechtsbegr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale, der Anspruchsgegner f\u00fcr die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Merkmale.<\/p>\n<p>Vereinfacht ausgedr\u00fcckt gesagt, muss der Kl\u00e4ger beweisen, dass sein Anspruch besteht. Der Verteidiger muss beweisen, dass der Anspruch nicht besteht.<\/p>\n<p>Was den Schaden betrifft, hat der EuGH bereits klargestellt, dass Anspruchssteller einen solchen, auch in der DSGVO, nach den oben beschriebenen Regeln nachzuweisen hat.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die Kausalit\u00e4t zwischen Versto\u00df und Schaden besteht Einigkeit, dass der Kl\u00e4ger die Beweislast tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Wer die Beweislast f\u00fcr den Versto\u00df selbst gegen die DSGVO tr\u00e4gt, ist jedoch sehr umstritten.<\/p>\n<p>Grund hierf\u00fcr ist die in Art. 5 II DSGVO geregelte Rechenschaftspflicht. Danach ist der Verantwortliche f\u00fcr die Einhaltung der in Art. 5 I DSGVO genannte Datenschutzgrunds\u00e4tze verpflichtet, die der Verantwortliche auch nachweisen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<p>Viele argumentieren nun, dass hieraus eine generelle Beweispflicht des Verantwortlichen entsteht, da die Einhaltung der DSGVO in seinen Pflichtenkreis geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es Sache der Mitgliedsstaaten, die verfahrensrechtliche Modalit\u00e4t der Rechtsbehelfe zu regeln. Daher sind die Beweisregeln des jeweiligen nationalen Prozessrechtes anzuwenden. Die in Art. 5 II DSGVO normierte Rechenschaftspflicht gilt eben nur gegen\u00fcber Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden, denen es nach Art. 58 I a DSGVO gestattet ist, den Verantwortlichen zur Bereitstellung von Informationen anzuweisen.<\/p>\n<p>Die Rechenschaftspflicht begr\u00fcndet also \u201enur\u201c eine Pflicht au\u00dferhalb des Prozesses, nicht aber eine zivilrechtlich bindende Beweislastregel. Dies schon deshalb, weil niemand eine Pflicht hat, sich im Prozess zu verteidigen und vorzutragen. Schon der Wortlaut der Norm zeigt also, dass hier nicht die Prozesssituation gemeint sein kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele werden nicht m\u00fcde darauf hinzuweisen, dass ein immaterieller Schaden auch nach der DSGVO ersatzf\u00e4hig sein kann. Aus diesen S\u00e4tzen liest man mittlerweile teilweise doch sehr \u00fcberraschende Schlussfolgerungen, die den Eindruck erwecken, dass bereits ein Unwohlsein wegen eines Versto\u00dfes gegen die DSGVO automatisch zu einem Schadensersatzanspruch f\u00fchrt. 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