{"id":2722,"date":"2021-11-25T10:33:15","date_gmt":"2021-11-25T09:33:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2722"},"modified":"2021-11-25T17:15:22","modified_gmt":"2021-11-25T16:15:22","slug":"3-g-am-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2722","title":{"rendered":"3-G am Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p>Corona beeinflusst seit nun fast 2 Jahren das t\u00e4gliche Leben von uns allen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch oder besser gesagt gerade f\u00fcr den Arbeitsplatz. Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem zwangsl\u00e4ufig Kontakte stattfinden und dies \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume hinaus.<\/p>\n<p>Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsst\u00e4tten daher auch zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfer geworden.<\/p>\n<p>Dieser Gefahr soll jetzt die am 22.11.2021 vom Bundespr\u00e4sidenten unterschriebene und am 23.11.2021 im Bundesanzeiger ver\u00f6ffentlichte \u00c4nderung am Infektionsschutzgesetz entgegenwirken.<\/p>\n<p>Dies soll unter anderem durch die Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr 3G am Arbeitsplatz geschehen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgrundlage <\/strong><\/p>\n<p>Nach den datenschutzrechtlichen Regelungen gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das hei\u00dft, dass jede Datenverarbeitung unzul\u00e4ssig ist, es sei denn es gibt eine gesetzliche Grundlage oder die betroffene Person willigt ein. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wozu der G-Status geh\u00f6rt, (geimpft, genesen oder getestet) ist nach der Systematik der DSGVO unerw\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Obwohl der Artikel 9 Absatz 2 b DSGVO nach seinem Wortlaut die Verarbeitung sensibler Daten zur Erf\u00fcllung arbeitsrechtlicher Pflichten (z.B. die Gesundheit der Besch\u00e4ftigten) dem Anschein nach zul\u00e4ssig ist, handelt es sich nur um eine sogenannte \u00d6ffnungsklausel, die es unter anderem dem deutschen Gesetzgeber erlaubt Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung sensibler Daten schaffen.<\/p>\n<p>Eine solche Rechtsgrundlage ist der \u00a7 26 Absatz 3 BDSG i.V.m mit dem neu geschaffenen \u00a7 28 b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).<\/p>\n<p>Der \u00a7 28 b IfSG verpflichtet nun\u00a0 den Arbeitgeber zu Einf\u00fchrung und \u00dcberwachung der 3-G Regeln am Arbeitsplatz.<\/p>\n<p><em>\u201eArbeitgeber und Besch\u00e4ftigte d\u00fcrfen Arbeitsst\u00e4tten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Besch\u00e4ftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, nur betreten\u2026.. wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des \u2026\u2026. sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne \u2026..mit sich f\u00fchren, zur Kontrolle verf\u00fcgbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Dem Arbeitgeber wird jetzt mit dieser Vorschrift ein Nachfragerecht bzgl. von 3-G-Nachweisen seiner Arbeitnehmer einger\u00e4umt. Dies war vor dem \u00a7 28 b IfSG \u00a0nur unter sehr eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen m\u00f6glich. Wollte man als Arbeitgeber nun wissen, ob die Besch\u00e4ftigten geimpft, genesen oder getestet sind, so konnte man dies nur bewerkstelligen, indem man eine Einwilligung einholte.<\/p>\n<p>(Eine Erl\u00e4uterung zu dieser Problematik finden Sie in unserem Artikel unter der \u00dcberschrift \u201eD\u00fcrfen Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?\u201c <a href=\"https:\/\/www.gindat.de\/news\/detail\/impfstatus.html\">https:\/\/www.gindat.de\/news\/detail\/\/\/impfstatus.html<\/a> )<\/p>\n<p>Fraglich ist jetzt, ob der neue \u00a7 28 b IfSG die versprochen Abhilfe geschaffen hat.<\/p>\n<p><strong>Problem: Fragerecht<\/strong><\/p>\n<p>Leider ist der genaue Umfang der Rechte des Arbeitgebers bzgl. eines Nachfragerechts auch in der neuen Vorschrift nicht genau geregelt. So wird ein ausdr\u00fcckliches Fragerecht in Bezug auf den Impfstatus seiner Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch weiterhin nicht zugesprochen.<\/p>\n<p>Er muss die Einhaltung der 3-G Regeln anordnen und \u00fcberpr\u00fcfen, in welcher Form und im welchen Umfang dies zu erfolgen hat, l\u00e4sst sich aus dem Gesetzestext nicht schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut darf er personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines g\u00fcltigen 3-G Nachweises abfragen und dokumentieren.<\/p>\n<p>Bei Erf\u00fcllung der Nachweispflicht ist der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung (Ar. 5 Absatz 1 c DSGVO) zu beachten. Datenminimierung bedeutet, dass unter der Ma\u00dfgabe gehandelt werden soll, nur so viele Daten zu verarbeiten, wie f\u00fcr den jeweiligen Zweck vonn\u00f6ten sind. F\u00fcr die Zutrittskontrolle reicht es unter diesem Gesichtspunkt aus, dass Arbeitgeber nachpr\u00fcfbare Prozesse etabliert haben, auf welche Weise t\u00e4glich der 3G-Status der Besch\u00e4ftigten gepr\u00fcft werden kann. So erfolgt auch keine Differenzierung zwischen Geimpften und Ungeimpften, die zur Ausgrenzung und Diskriminierung Ungeimpfter f\u00fchren k\u00f6nnte. Ein m\u00f6glicher Check-in kann z.B per Corona-Warn-App oder CovPassCheck App erfolgen, die Apps speichern keine Informationen ab, sondern verifizieren nur die G\u00fcltigkeit des QR Codes und das Vorliegen eines der 3 G\u2019s.<\/p>\n<p>M\u00f6chte der Arbeitgeber dagegen den Impf- oder Genesenenstatus speichern, ist das nicht mehr erforderlich, um die Pflicht aus dem \u00a7 28 Absatz 1 b Infektionsschutzgesetz zu erf\u00fcllen, da ein milderes datenschutzfreundliches Mittel zur Verf\u00fcgung steht. Unerheblich ist dabei, dass der \u00a7 28 b IfSG es als zul\u00e4ssig erachtet, dass sogar der Impfnachweis hinterlegt werden kann. Denn durch das t\u00e4gliche Kontrollieren ist es m\u00f6glich, sowohl der Pflicht aus dem Infektionsschutzgesetz nachzukommen und die rechtlichen Regelungen des Datenschutzes zu beachten. M\u00f6chte man dennoch den Impf- oder Genesenenstatus speichern, so ist das nur mit einer Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO, \u00a7 26 Absatz 2 BDSG m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(Eine Textvorlage bzgl. einer Einwilligung zum Abspeichern von Daten bzgl. der 3 \u2013G Regel finden Sie unter MyGindat unter Punkt 31.).<\/p>\n<p>Eine Abspeicherung der Daten sollte zumindest bis zum 19.03.2022 erfolgen, um n\u00f6tigenfalls einer Nachweispflicht nachkommen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat der Arbeitgeber geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zu ergreifen (vgl. \u00a7 22 Absatz 2 BDSG). Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass unbefugte Personen keinen Einblick in den Impf- oder Genesenenstatus erhalten. Welche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind, h\u00e4ngt in erster Linie davon ab, wie die 3-G Kontrolle umgesetzt wird.<\/p>\n<p>Bei der t\u00e4glichen Kontrolle ist nur eine Person einzusetzen, die den G-Status pr\u00fcft. Die Pr\u00fcfung sollte entweder mittels Abhackens auf einer Liste erfolgen, aus der jedoch nicht hervorgeht, ob die Person geimpft, genesen oder getestet ist, oder durch eine App, die den Status nur pr\u00fcft und nicht speichert (z.B. CovPassCheck App, Corona-Warn-App). Die Liste ist t\u00e4glich datenschutzkonform zu entsorgen.<\/p>\n<p>Entscheidet sich der Arbeitgeber daf\u00fcr den G \u2013 Status zu speichern, so ist zu beachten, dass erh\u00f6hte Risiken f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten bestehen, weshalb andere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind (z. B. Verschl\u00fcsselung, Berichtigungskonzept, L\u00f6schkonzept, Pseudonymisierung).<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Leider bleibt die \u00c4nderung des Infektionsschutzgesetzes aus datenschutzrechtlicher Sicht hinter den Erwartungen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>So wird dem Arbeitgeber zwar eine Pflicht zur Einf\u00fchrung und \u00dcberpr\u00fcfung der 3-G-Regel auferlegt, jedoch nicht geregelt, wie er denn dieser Pflicht nachzukommen hat und im welchen Umfang ihm daf\u00fcr Anspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<p>So wird z.B. lediglich auf die M\u00f6glichkeit der Hinterlegung der Impf- oder Genesenennachweise verwiesen.<\/p>\n<p>Eine Pflicht des Arbeitnehmers, seine Nachweise bei seinem Arbeitgeber zu hinterlegen, geht daraus jedoch nicht hervor.<\/p>\n<p>Daher w\u00e4ren auch explizite Regelungen zum Datenschutz w\u00fcnschenswert gewesen.<\/p>\n<p>So l\u00e4sst sich eine Schweigepflicht der kontrollierenden Personen gerade gegen\u00fcber dem Arbeitgeber nicht aus den Vorschriften entnehmen.<\/p>\n<p>Auch w\u00e4ren Vorschriften f\u00fcr Pseudonymisierungsma\u00dfnahmen hilfreich und w\u00fcnschenswert gewesen.<\/p>\n<p>Die Abfrage des G-Status ist dennoch begr\u00fc\u00dfenswert und ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch sind die datenschutzrechtlichen Stolperfallen zu beachten. Bei der datenschutzkonformen Umsetzung steht Ihnen Ihr Datenschutzbeauftragter zur Seite.<\/p>\n<p>Marc Gennat ( Diplomjurist)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Corona beeinflusst seit nun fast 2 Jahren das t\u00e4gliche Leben von uns allen. Dies gilt auch oder besser gesagt gerade f\u00fcr den Arbeitsplatz. Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem zwangsl\u00e4ufig Kontakte stattfinden und dies \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume hinaus. 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