{"id":2581,"date":"2021-07-02T14:08:21","date_gmt":"2021-07-02T12:08:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2581"},"modified":"2021-07-06T09:03:54","modified_gmt":"2021-07-06T07:03:54","slug":"datenschutz-aenderungen-im-betriebsverfassungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2581","title":{"rendered":"Datenschutz \u2013 \u00c4nderungen im Betriebsverfassungsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Mit Datum 17. Juni 2021 wurde das neue Gesetz zur F\u00f6rderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz) im Gesetzblatt verk\u00fcndet. Es gilt seit dem 18.06.2021.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*%5b@attr_id=%27bgbl121s1762.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1762.pdf%27%5D__1624259636403\">https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*[@attr_id=%27bgbl121s1762.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1762.pdf%27%5D__1624259636403<\/a><\/p>\n<p>Hierin wurden einige gerade auch f\u00fcr den Datenschutz bedeutsame \u00c4nderungen beschlossen, die insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz betreffen und damit f\u00fcr Unternehmen und Ihre Betriebsr\u00e4te von erheblicher Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Direkt oder indirekt auch f\u00fcr den Datenschutz und die Informationssicherheit von Bedeutung sind \u00c4nderungen hinsichtlich der St\u00e4rkung von Rechten des Betriebsrates beim Einsatz von k\u00fcnstlicher Intelligenz, der Mitbestimmung bei der inhaltlichen Ausgestaltung von mobiler Arbeit, der Unterzeichnung von Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form per elektronische Signatur und der M\u00f6glichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zuk\u00fcnftig auch dauerhaft Betriebsratssitzungen per Videokonferenz durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Eingef\u00fcgt wurde ein neuer \u00a7 79 a BetrVG, auf den wir hier im Wesentlichen eingehen wollen.<\/p>\n<p>Hierin hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift Datenschutz:<\/p>\n<p><em>Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften \u00fcber den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erf\u00fcllung der in seiner Zust\u00e4ndigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterst\u00fctzen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet \u00fcber Informationen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. \u00a7 6 Absatz 5 Satz 2, \u00a7 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber. <\/em><\/p>\n<p>Das Thema Datenschutz im Betrieb wird zwischen den Betriebsparteien dadurch weiter aufgewertet und ist nun mit einer eigenen Norm zentraler Bestandteil des BetrVG.<\/p>\n<p>Welche Fragen werden hier konkret angesprochen, bzw. welche Konsequenzen ergeben sich aus den \u00c4nderungen?<\/p>\n<p><strong>1. Wer ist verantwortlich f\u00fcr die Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen und damit Adressat von Rechten und Pflichten?<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelung im neuen \u00a7 79 a BetrVG ist hochaktuell und bedeutsam, entscheidet Sie doch einen Streit dar\u00fcber, ob der Betriebsrat als eigene verantwortliche Stelle verpflichtet ist den Datenschutz umzusetzen. W\u00e4re dies der Fall, m\u00fcsste er s\u00e4mtliche Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit umsetzen und dokumentieren. Er m\u00fcsste z. B. ein eigenes Verarbeitungsverzeichnis f\u00fchren, Auskunftsanspr\u00fcche und weitere Betroffenenrechte pers\u00f6nlich erf\u00fcllen, Meldungen bei Datenschutzverletzungen gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde abgegeben, er w\u00e4re Adressat von gegen ihn gerichteten Anspr\u00fcchen, z. B. auf Schadenersatz seitens betroffener Personen.<\/p>\n<p>Die neue Regelung besagt nunmehr eindeutig, dass verantwortlich im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften allein der Arbeitgeber, also das Unternehmen ist, was auch die Datenverarbeitungen des Betriebsrates einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Diese Klarstellung des Gesetzgebers ist auf jeden Fall begr\u00fc\u00dfenswert, weil dadurch eine Kl\u00e4rung der sowohl f\u00fcr den Betriebsrat als auch f\u00fcr den Arbeitgeber praktisch relevanten Frage der Datenschutzorganisation herbeigef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine eigene Verantwortlichkeit des Betriebsrates ist nachvollziehbar, da der Betriebsrat, auch wenn er in seinem Bereich \u00fcber eigene Rechte und eine gewisse Selbstst\u00e4ndigkeit verf\u00fcgt, Teil des Gesamtunternehmens und damit eine unternehmensinterne Stelle ist. Nach Au\u00dfen hin tr\u00e4gt dann auch das Unternehmen bzw. die Unternehmensleitung die Gesamtverantwortung.<\/p>\n<p><strong>2. Was gilt f\u00fcr den Betriebsrat beim Datenschutz?<\/strong><\/p>\n<p>Auch der Betriebsrat muss, wenn auch nicht als Verantwortlicher, selbstverst\u00e4ndlich den Datenschutz einhalten. Der neue \u00a7 79 a BetrVG weist auch ausdr\u00fccklich darauf hin, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p><em>Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften \u00fcber den Datenschutz einzuhalten. <\/em><\/p>\n<p>Insbesondere darf der BR nur dann personenbezogene Daten verarbeiten, sofern das zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben, insbesondere nach dem Betriebsverfassungsgesetz, erforderlich ist. Er muss personenbezogene Daten durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen vor unbefugten Zugriff sch\u00fctzen. Er muss sich \u00fcber grunds\u00e4tzliche Dinge zur Umsetzung des Datenschutzes, angefangen von der rechtm\u00e4\u00dfigen Erhebung bis zur L\u00f6schung der Daten, in seinem Bereich Gedanken machen.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr seine praktische T\u00e4tigkeit ist das wichtig, wie ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt. So k\u00f6nnen Ausk\u00fcnfte \u00fcber sensible Informationen, die dem BR nach dem Gesetz zustehen, durch den Arbeitgeber verweigert werden, sofern es beim Betriebsrat an angemessenen Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Daten fehlt (BAG, Beschluss v. 09.04.2020, 1 ABR 51\/17).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon erwarten nat\u00fcrlich auch die Kolleginnen und Kollegen vom Betriebsrat, dass dieser vertrauliche Informationen angemessen sch\u00fctzt und gesetzeskonform verarbeitet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gibt es weitere T\u00e4tigkeiten auf die sich Arbeitgeber und Betriebsr\u00e4te im Datenschutz einzustellen haben, dazu siehe nachfolgend.<\/p>\n<p><strong>3. Wie setzt man den Datenschutz im Betrieb und beim Betriebsrat um?<\/strong><\/p>\n<p>Hierzu hei\u00dft es im neuen \u00a7 79 a BetrVG:<br \/>\n<em>Arbeitgeber und Betriebsrat unterst\u00fctzen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. <\/em><\/p>\n<p>Es wird ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat hier gegenseitig unterst\u00fctzen. Doch wie kann eine gegenseitige Unterst\u00fctzung in der Praxis aussehen? Hierzu sagt das Gesetz konkret leider nichts. Allerdings lassen sich aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sowie aus der Gesetzesbegr\u00fcndung doch einige Dinge herausstellen.<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6rt sicherlich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen durch die Betriebsparteien, in denen die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Besch\u00e4ftigten durch Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) im Unternehmen ausdr\u00fccklich unter Beachtung des Datenschutzes geregelt werden.<\/p>\n<p>Punkte, die in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausf\u00fchrlich genannt werden, sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Unterst\u00fctzung des Betriebsrates bei der Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet ein Verarbeitungsverzeichnis zu f\u00fchren, wohl aber der Arbeitgeber als Verantwortlicher, hierzu z\u00e4hlt dann aber auch die Verarbeitungst\u00e4tigkeit des Betriebsrates.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung des Betriebsrates im Rahmen der Auskunftserteilung sowie der Umsetzung weiterer Betroffenenrechte. Auskunftspflichtig ist der Arbeitgeber, sofern sich die Auskunft auch auf Daten des Betriebsrates bezieht, ist er auf dessen Unterst\u00fctzung angewiesen, damit das verantwortliche Unternehmen binnen Monatsfrist antworten kann.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung des Arbeitgebers bei der Anschaffung von angemessenen Betriebsmitteln zum Schutz von personenbezogenen Daten im Betriebsratsb\u00fcro<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es gibt noch viele weitere Punkte, z. B.<\/p>\n<ul>\n<li>Datenschutzverletzungen, die beim Betriebsrat passieren, m\u00fcssen innerhalb einer sehr kurzen Frist an den Arbeitgeber gemeldet werden, damit dieser binnen 72 Stunden seiner Meldepflicht an die Beh\u00f6rde nachkommen kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Man sieht hier gibt es eine Menge Schnittstellen, die zwischen Arbeitgeber (Unternehmen) und Betriebsrat zu beachten sind und in praktischer Art und Weise gehandhabt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte sich empfehlen Betriebsvereinbarungen oder zumindest Regelungen zu treffen welche die bestehenden Verpflichtungen, die sich aus der DSGVO und dem BetrVG ergeben, sowie konkrete Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung der gegenseitigen Unterst\u00fctzungspflichten enthalten sollten. Bestenfalls enthalten diese auch etwas zur Kontrolle bzw. Unterst\u00fctzung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dazu nachfolgend mehr.<\/p>\n<p><strong>4. Was kann\/soll der Datenschutzbeauftragte tun?<br \/>\na. <\/strong><strong>Kontrollpflicht des Datenschutzbeauftragten beim Betriebsrat?<\/strong><\/p>\n<p>Nicht ausdr\u00fccklich im neuen \u00a7 79 a BetrVG geregelt ist, die nach wie vor kontrovers diskutierte Frage, ob der Datenschutzbeauftragte zur Kontrolle des Betriebsrates berechtigt und verpflichtet ist. Das Gesetz enth\u00e4lt keine konkreten Hinweise, die das Verh\u00e4ltnis zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragten unter Ber\u00fccksichtigung der Unabh\u00e4ngigkeit des BR ausdr\u00fccklich beschreiben. Wohl hat sich der Gesetzgeber hierzu aber einige Gedanken gemacht.<\/p>\n<p>Angesichts der Gesamtverantwortlichkeit des Unternehmens f\u00fcr den Datenschutz einschlie\u00dflich versch\u00e4rfter Sanktions- und Haftungsregelungen der neuen DSGVO besteht nat\u00fcrlich ein erhebliches Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Betriebsrat den Datenschutz bei sich bestm\u00f6glich umsetzt und das auch durch den DSB kontrolliert wird.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Betriebsrat lediglich Teil der verantwortlichen Stelle ist und der Datenschutzbeauftragte hat den Datenschutz im gesamten Unternehmen nach Art 39 Abs. 1 b) DSGVO ohne Ausnahme zu \u00fcberwachen hat. Auch der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, wenn es in der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 79 a BetrVG hei\u00dft:<\/p>\n<p><em>\u201eDie Stellung und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 38 und 39) und bestehen somit auch gegen\u00fcber dem Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Andererseits ist die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die darauf basierende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 11.11.1997 \u2013 1 ABR 21\/9) zu bedenken. Diese lehnte eine Kontrollpflicht des Datenschutzbeauftragten beim Betriebsrat aufgrund der nach dem Betriebsverfassungsgesetz garantierten Unabh\u00e4ngigkeit des Betriebsrats und der nach Auffassung des BAG nicht neutralen Position des Datenschutzbeauftragten seinerzeit ab und mahnte eine gesetzliche Regelung zu der Thematik an.<\/p>\n<ul>\n<li>79 a BetrVG beinhaltet nunmehr ausdr\u00fccklich auch Verschwiegenheitspflichten des Datenschutzbeauftragten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, deren fehlen ein Kritikpunkt in der seinerzeitigen BAG Entscheidung war.<\/li>\n<\/ul>\n<p>So hei\u00dft es:<\/p>\n<p><em>Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet \u00fcber Informationen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. \u00a7 6 Absatz 5 Satz 2, \u00a7 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.<\/em><\/p>\n<p>Der Datenschutzbeauftragte kann, auch wenn er organisatorisch dem Unternehmen und der Leitung gegen\u00fcber verantwortlich ist (\u201eStabsstelle\u201c), auch im Bereich des Betriebsrates vertraulich t\u00e4tig sein.<\/p>\n<p>Vertraulich zu behandeln sind neben konkreten Anfragen von Betriebsratsmitgliedern zu datenschutzrechtlichen Angelegenheiten nunmehr auch Informationen in Bezug auf die Meinungsbildung im Gremium zu datenschutzrechtlichen Fragen. Hier k\u00f6nnte es sich z. B. um Beschl\u00fcsse handeln aber auch um sonstige Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die erkennbar f\u00fcr den Datenschutzbeauftragten vertraulichen Charakter haben.<\/p>\n<p>Was letztlich genau unter dem Punkt \u201eMeinungsbildungsprozess des Betriebsrates\u201c f\u00e4llt f\u00fchrt das Gesetz nicht im Einzelnen auf. Gleichwohl d\u00fcrfte dies aber eine Grundlage f\u00fcr die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten darstellen.<\/p>\n<p>Ob zuk\u00fcnftig eine gesetzliche Kontrollpflicht- bzw. Berechtigung des Datenschutzbeauftragten gegen\u00fcber dem Betriebsrat anzunehmen ist und sich die Rechtsprechung des BAG demn\u00e4chst \u00e4ndert bleibt abzuwarten. Zumindest der Gesetzgeber scheint hiervon aber auszugehen, leider beschreibt er das Verh\u00e4ltnis des Datenschutzbeauftragten zum Betriebsrat aber im Gesetz selber nicht eindeutig.<\/p>\n<p><strong>b. Unterst\u00fctzung des Betriebsrates durch den Datenschutzbeauftragten<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von juristischen Spitzfindigkeiten sollte man die Angelegenheit im Interesse beider Betriebsparteien allerdings pragmatisch angehen, denn die Unterst\u00fctzung des Betriebsrates durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist auf jeden Fall sinnvoll und geboten.<\/p>\n<p>Zur Umsetzung des Datenschutzes wird der Betriebsrat aufgrund eigener Expertise auch unter Ber\u00fccksichtigung von Schulungen nur bedingt in der Lage sein. Der Datenschutzbeauftragte hat au\u00dferdem den \u00dcberblick \u00fcber die Umsetzung des Datenschutzes f\u00fcr das gesamte Unternehmen und kann daf\u00fcr sorgen, dass man hier entsprechend abgestimmt und einheitlich agiert.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber weist in seiner Gesetzesbegr\u00fcndung zum neuen \u00a7 79 a BetrVG ausdr\u00fccklich darauf hin, dass der BR sich der Unterst\u00fctzung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedienen kann und falls erforderlich sogar soll. Arbeitgeber, Betriebsr\u00e4te und Datenschutzbeauftragte sollten daher die Unterst\u00fctzung und Beratung des Betriebsrates bei der Umsetzung der DSGVO als festen Bestandteil des betrieblichen Datenschutzmanagements betrachten und regelm\u00e4\u00dfig zusammen kommen bzw. Termine vereinbaren.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung und Etablierung von angemessenen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, das Erstellen eines Verarbeitungsverzeichnisses, die weiteren Unterst\u00fctzungspflichten des Betriebsrates bei den Betroffenenrechte werden ohne Mithilfe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur schwer umsetzen sein. Soweit der Betriebsrat ggf. \u00c4ngste hat, dass Internas bei der Meinungsbildung zu datenschutzrechtlichen Themen an den Arbeitgeber herangetragen werden k\u00f6nnten, bestehen Vertraulichkeitspflichten.<\/p>\n<p><strong>5. Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das Thema Datenschutz wird auch weiterhin im Fokus stehen und gerade das Verh\u00e4ltnis Arbeitgeber zum Betriebsrat wird verst\u00e4rkt in den Blickpunkt genommen werden. Dazu wird auch der neue \u00a7 79 a BetrVG beitragen. Dabei liegt die Beachtung des Datenschutzes sowohl im Interesse des Arbeitgebers als Verantwortlicher als auch im Interesse des Betriebsrates als Teil des Verantwortlichen. Die Betriebsparteien werden daher auch auf diesem Gebiet, wie es im Betriebsverfassungsgesetz an anderer Stelle hei\u00dft vertrauensvoll zusammen arbeiten m\u00fcssen und sich gegenseitig unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Dabei spielt auch der Datenschutzbeauftragte eine zentrale Rolle. Andernfalls werden Arbeitgeber und Betriebsrat die jeweils bestehenden Verpflichtungen, die sich aus der DSGVO und dem BDSG sowie aus dem BetrVG ergeben nicht zufriedenstellend umsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hier gibt es noch viel zu tun. Ihr Datenschutzbeauftragter unterst\u00fctzt Sie auf diesem komplexen Aufgabenfeld.<\/p>\n<p>J\u00f6rg Conrad<br \/>\nDatenschutzbeauftragter\/Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<br \/>\nGINDAT GmbH<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Datum 17. 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