{"id":2490,"date":"2021-03-04T11:35:11","date_gmt":"2021-03-04T10:35:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2490"},"modified":"2021-03-04T11:35:11","modified_gmt":"2021-03-04T10:35:11","slug":"nutzung-von-whatsapp-im-betrieblichen-kontext","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2490","title":{"rendered":"Nutzung von WhatsApp im betrieblichen Kontext"},"content":{"rendered":"<p>Viele Menschen nutzen Messenger-Dienste wie WhatsApp f\u00fcr ihre allt\u00e4gliche Kommunikation. So ist es nur nachvollziehbar, dass man diesen Dienst auch gerne in seinem beruflichen Kontext nutzbar machen m\u00f6chte. Sei es, weil man selbst die Handhabung kennt und sich so den Arbeitsalltag erleichtern m\u00f6chte, sei es auch, um Kunden den Kontaktweg anzubieten, den sie auch sonst nutzen. Aus Sicht des Datenschutzes ist dies leider nicht unproblematisch. Es handelt sich n\u00e4mlich nicht um eine private Kommunikation, sondern um eine berufliche, bei der anders als im Privaten gesetzliche Vorgaben zu beachten sind.<\/p>\n<p>Bei einer beruflichen Nutzung ist ein Unternehmen verpflichtet, die Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Dazu geh\u00f6rt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten \u00fcber den Messenger einer Rechtsgrundlage bedarf. Sofern sich keine gesetzliche Erlaubnisnorm findet, ist einzig die Legitimation \u00fcber eine Einwilligung der Betroffenen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Besteht die Notwendigkeit f\u00fcr eine schriftliche Kommunikation, l\u00e4sst sich die reine Kommunikation grunds\u00e4tzlich \u00fcber das zugrunde liegende Vertragsverh\u00e4ltnis rechtfertigen. Erfolgt die Kommunikation beispielsweise \u00fcber einen Telefonanbieter mittels Kurznachricht, sind die Inhalte sowie die Rahmenbedingungen der Kommunikation durch das Fernmeldegeheimnis gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>WhatsApp, anders als ein Telefonanbieter, sichert sich allerdings den Zugriff auf das Telefonbuch, also die Kontakte, die auf dem Smartphone gespeichert sind, f\u00fcr eigene Auswertungs-Zwecke zu. Die Daten werden bei WhatsApp auf Servern in den USA gespeichert. Gespeichert und ausgewertet werden auch die sogenannten \u201eMetadaten\u201c, wie Kommunikationsteilnehmer, Zeitpunkt der Kommunikation also Datum und Uhrzeit, Datenvolumen und \u00e4hnliche Verbindungsdaten. Diese \u00dcbermittlung an WhatsApp geht weit \u00fcber die reine Kommunikation zwischen Vertragspartnern hinaus, ist nicht durch das Fernmeldegeheimnis gesch\u00fctzt und bedarf dementsprechend einer eigenst\u00e4ndigen Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Als Zwischenfazit ist daher festzustellen, dass damit eine unerlaubte Weitergabe von personenbezogenen Daten an WhatsApp und somit ein Versto\u00df gegen Datenschutzrecht vorliegen kann.<\/p>\n<p>Eben dies veranlasste die Schleswig Holsteinische Datenschutzbeauftragte Hansen in einem Interview, welches am 10.06.2016 von DAZ.online ver\u00f6ffentlicht wurde, darauf hinzuweisen, dass WhatsApp im Moment nicht das deutsche Datenschutzrecht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Bislang gab es einige Bu\u00dfgeldbescheide in Europa im Zusammenhang mit dem Einsatz von WhatsApp im Unternehmenskontext. So hatte zum Beispiel ein Bankmitarbeiter Fotografien von Personalausweisen an ein kooperierendes Unternehmen via WhatsApp weitergeleitet. Die grundlegende Befugnis zur Daten\u00fcbermittlung stand dabei nicht in Frage. Das Bu\u00dfgeld belief sich insgesamt auf 170.000 Euro.<\/p>\n<p>Sofern man den Einsatz von WhatsApp datenschutzrechtlich legitimieren wollte, bed\u00fcrfte es einer rechtskonformen Einwilligung des Kunden. Eine Einwilligung m\u00fcsste transparent sein, das bedeutet der Kunde ist dar\u00fcber zu informieren, wie seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung des Dienstes verarbeitet werden. Das schlie\u00dft insbesondere auch die Datenverarbeitung von WhatsApp mit ein.<\/p>\n<p>Ob eine ausreichend informierte Einwilligung m\u00f6glich ist, ist ungewiss. Daher kann es derzeit keine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine rechtskonforme berufliche Nutzung von WhatsApp geben.<\/p>\n<p>Es bestehen datenschutzfreundlichere Alternativen gegen\u00fcber WhatsApp, die beispielsweise keinen Zugriff auf Kontaktb\u00fccher erzwingen und teilweise auch ohne die \u00dcbermittlung von Telefonnummern einsetzbar sind. Als Alternativen k\u00e4men zum Beispiel in Betracht: Threema, SIMSme, Wire, Hoccer, Signal und Chiffry.<\/p>\n<p>Da uns allerdings bewusst ist, dass diese Anbieter nicht zwingend dem Einsatzzweck dienen, n\u00e4mlich dem Kunden den Kontaktweg zu bieten, den er auch sonst in seinem Alltag nutzt, m\u00f6chten wir auf die Empfehlungen der bayrischen Datenschutzaufsicht verweisen. Punkt 8.6 des T\u00e4tigkeitsberichts 2017\/18-Bayerisches Landesamt f\u00fcr Datenschutzaufsicht empfiehlt dazu:<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Sollten Verantwortliche dennoch nicht auf WhatsApp verzichten wollen, sind folgende Anforderungen zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li>WhatsApp darf von Berufsgeheimnistr\u00e4gern grunds\u00e4tzlich nicht eingesetzt werden (Ausnahmen nur unter ganz speziellen Voraussetzungen m\u00f6glich).<\/li>\n<li>F\u00fcr die interne Unternehmenskommunikation sollte der Einsatz von WhatsApp grunds\u00e4tzlich unterbleiben.<\/li>\n<li>Nachrichtenverl\u00e4ufe \u00fcber WhatsApp sollten nicht archiviert werden.<\/li>\n<li>\u00a0Automatische Speicherung der Nachrichten im internen Speicher, insbesondere der Anh\u00e4nge, sollte vermieden werden, wenn weitere Apps auf dem mobilen Ger\u00e4t installiert sind, denen Zugriff auf den internen Speicher gestattet wird (Gefahr eines unberechtigten Zugriffs und Fehlversand von Anh\u00e4ngen).<\/li>\n<li>\u00a0WhatsApp sollte von einem separaten Smartphone oder \u00fcber eine Container-L\u00f6sung\/Mobile Device Management betrieben werden.<\/li>\n<li>Soweit der Zugriff auf das Telefonbuch gew\u00e4hrt wird, muss sichergestellt werden, dass nur Kontakte (z. B. Kunden\/Klienten) im Telefonbuch gespeichert sind, die ihre Einwilligung erteilt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Aus Unternehmenssicht sollten Sie zudem ber\u00fccksichtigen, dass Ihnen der Zugriff auf die Informationen, die \u00fcber\u00a0 WhatsApp flie\u00dfen, m\u00f6glicherweise verschlossen ist. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn ein Mitarbeiter vor\u00fcbergehend oder auch dauerhaft aus dem Unternehmen ausscheidet. Machen Sie sich auch diesem Grunde fr\u00fchzeitig Gedanken dar\u00fcber, wie eine Vertretungsregelung organisiert werden kann, bzw. wie Sie die Informationen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das Unternehmen verf\u00fcgbar machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kontaktieren Sie bitte Ihren Datenschutzbeauftragten f\u00fcr Hilfestellungen beim Einsatz von WhatsApp oder zur Erarbeitung einer Einwilligungserkl\u00e4rung f\u00fcr Ihre Kunden.<\/p>\n<p>Nicole Krause<br \/>\nJuristische Mitarbeiterin der Gindat GmbH<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Menschen nutzen Messenger-Dienste wie WhatsApp f\u00fcr ihre allt\u00e4gliche Kommunikation. So ist es nur nachvollziehbar, dass man diesen Dienst auch gerne in seinem beruflichen Kontext nutzbar machen m\u00f6chte. 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