{"id":2392,"date":"2020-09-25T08:44:20","date_gmt":"2020-09-25T06:44:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2392"},"modified":"2021-02-05T09:08:01","modified_gmt":"2021-02-05T08:08:01","slug":"abmahn-risiko-bei-datenschutzverstoessen-abgemildert","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2392","title":{"rendered":"Abmahn-Risiko bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen abgemildert"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr viele Unternehmen d\u00fcrfte es ein deutlich vernehmbares Aufatmen geben. Am 10. September 2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (siehe auch in der Pressemitteilung des Bundestags: <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/091020_Staerkung_fairer_Wettbewerb.html\">https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/091020_Staerkung_fairer_Wettbewerb.html<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Nur \u201eechte\u201c Konkurrenten anspruchsberechtigt<\/strong><\/p>\n<p>Einen Erstattungsanspruch f\u00fcr Abmahngeb\u00fchren kann ein Konkurrent danach nur noch unter sehr eingeschr\u00e4nkten Bedingungen geltend machen. Die Frage der Anspruchsberechtigung wurde sp\u00fcrbar versch\u00e4rft. Anspruchsvoraussetzung ist nicht mehr nur ein irgendwie geartetes Konkurrenzverh\u00e4ltnis, etwa wenn ein Branchenfremder eine neue Shopseite mit konkurrierenden Produkten vor\u00fcbergehend online gestellt hat. Gefordert wird nunmehr der \u201enicht nur gelegentlich[e]\u201c Handel \u201ein nicht unerheblichem Ma\u00dfe\u201c mit konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen. Es muss also ein echtes, realistisches, nicht nur vor\u00fcbergehendes Konkurrenzverh\u00e4ltnis bestehen.<\/p>\n<p><strong>Keine Kostenerstattung von Konkurrenten bei kleineren Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Konkurrent anspruchsberechtigt, hat er damit erst einmal nur das Recht, eine Unterlassung zu fordern. Handelt es sich um Verst\u00f6\u00dfe gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), hat er keine M\u00f6glichkeit, gegen\u00fcber Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern eine Erstattung f\u00fcr seine Kosten zu fordern. Grunds\u00e4tzlich nicht erstattungsf\u00e4hig f\u00fcr Konkurrenten auch gegen\u00fcber gr\u00f6\u00dferen Konkurrenten sind Kosten f\u00fcr Unterlassungsanspr\u00fcche bei Vers\u00e4umnissen bei der Informations- und Kennzeichnungspflicht im Internet, z.B. Impressum oder Datenschutzinformation auf der Webseite, Informationspflichten bei Fernabsatzvertr\u00e4gen oder nach der Preisangabenverordnung.<\/p>\n<p><strong>Nur noch eingetragene Wirtschaftsverb\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>Daneben wurden auch die Voraussetzungen f\u00fcr \u201eAbmahnvereine\u201c und Co. versch\u00e4rft. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz f\u00fchrt nunmehr eine Liste mit qualifizierten Wirtschaftsverb\u00e4nden, die dort nur als Anspruchsberechtigte aufgenommen werden k\u00f6nnen, wenn (neben anderen Voraussetzungen) deren Zweck nicht vorwiegend in der Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen besteht.<\/p>\n<p>Um die Rechtschaffenheit der T\u00e4tigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, unterliegen die eingetragenen Wirtschaftsverb\u00e4nde einer umfassenden Berichtspflicht gegen\u00fcber dem Bundesamt \u00fcber u.a. Anzahl der Abmahn- und Klageverfahren, der getroffenen Unterlassungsvereinbarungen mitsamt der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Verletzung dieser Berichtspflichten ist zudem f\u00fcr die Wirtschaftsverb\u00e4nde bu\u00dfgeldbewehrt.<\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsmodell einer reinen Abmahn-\u201eproduktion\u201c wird durch die neuen Regelungen deutlich erschwert.<\/p>\n<p><strong>Kein fliegender Gerichtsstand mehr<\/strong><\/p>\n<p>Auch uninteressanter geworden sind die Abmahn-Praktiken aufgrund der Einschr\u00e4nkungen des sogenannten \u201efliegenden Gerichtsstands\u201c. Da Verst\u00f6\u00dfe im Internet von \u00fcberall aus wahrgenommen werden k\u00f6nnen, war es bislang m\u00f6glich, sich den Gerichtsstand f\u00fcr Klagen quasi selbst auszusuchen, sei es wegen der Rechtsprechungspraxis eines bestimmten Bezirks, sei es wegen Bequemlichkeit. Im neu beschlossenen Gesetzesentwurf ist der Gerichtsstand nunmehr festgelegt auf den Ort des Abgemahnten, so dass der Abmahner seine T\u00e4tigkeiten nicht mehr an einem Ort b\u00fcndeln kann.<\/p>\n<p><strong>Rache ist s\u00fc\u00df<\/strong><\/p>\n<p>Hinzugetreten sind erleichterte M\u00f6glichkeiten, sich gegen ggf. unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Beispielsweise wurden Regelbeispiele aufgenommen, wann von einer missbr\u00e4uchlichen und damit unberechtigten Abmahnung ausgegangen werden kann. Dies stellt eine deutliche Beweiserleichterung f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfig Abgemahnte dar. Die Kosten f\u00fcr die Rechtsverteidigung gegen missbr\u00e4uchliche Abmahnungen k\u00f6nnen gleicherma\u00dfen gegen den Abmahner geltend gemacht werden, selbst dann wenn nur formale M\u00e4ngel in der Abmahnung vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Aussicht<\/strong><\/p>\n<p>Diese Gesetzes\u00e4nderungen decken eine Flanke ab, die Sie bislang durch Abmahnungen zu f\u00fcrchten hatten. Das Risiko von einer Abmahnwelle mitgerissen zu werden, ist damit deutlich gesunken. Der neue Gesetzesvorsto\u00df entbindet Sie nat\u00fcrlich nicht davon, rechtskonform zu handeln. Nach wie vor gibt es M\u00f6glichkeiten, f\u00fcr Datenschutzverletzungen belangt zu werden. Schadensersatzanspr\u00fcche sind von der Novelle nicht ber\u00fchrt, darunter k\u00f6nnen Anspr\u00fcche Betroffener genauso wie tats\u00e4chlich angefallene Schadensersatzanspr\u00fcche von Konkurrenten fallen. Weiterhin hat auch die Datenschutz-Beh\u00f6rde das Recht, Sie f\u00fcr Datenschutzverst\u00f6\u00dfe z.B. auf Ihrer Webseite zu belangen. All diese Anspr\u00fcche werden allerdings nach konkreten vorher feststehenden Kriterien bemessen und boten damit kein vergleichbar zu f\u00fcrchtendes Risiko wie es manche Abmahnwelle mit sich brachte.<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf ist ein guter Schritt in Richtung fairer Wettbewerb und reduziert einen Risikofaktor. Wenn Sie auch die verbleibenden Risiko-Faktoren eliminieren wollen (Bu\u00dfgeld und Schadensersatzforderungen), besprechen Sie sich mit Ihrem Datenschutzbeauftragten \u00fcber m\u00f6glicherweise noch bestehende Datenschutz-L\u00fccken.<\/p>\n<p>Ass.iur Nicole Krause<\/p>\n<p>Juristische Mitarbeiterin der GINDAT GmbH<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr viele Unternehmen d\u00fcrfte es ein deutlich vernehmbares Aufatmen geben. Am 10. September 2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (siehe auch in der Pressemitteilung des Bundestags: https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/091020_Staerkung_fairer_Wettbewerb.html). Nur \u201eechte\u201c Konkurrenten anspruchsberechtigt Einen Erstattungsanspruch f\u00fcr Abmahngeb\u00fchren kann ein Konkurrent danach nur noch unter sehr eingeschr\u00e4nkten Bedingungen geltend machen. 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