{"id":2326,"date":"2020-05-25T11:01:10","date_gmt":"2020-05-25T09:01:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2326"},"modified":"2020-05-25T11:03:45","modified_gmt":"2020-05-25T09:03:45","slug":"sind-anbieter-von-virtuellen-telefonanlagen-auftragsverarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2326","title":{"rendered":"Sind Anbieter von virtuellen Telefonanlagen Auftragsverarbeiter?"},"content":{"rendered":"<h3>Virtuelle Telefonanlage<\/h3>\n<p>Virtuelle Telefonanlagen (auch Cloud -Telefonanlage genannt) sind softwarebasierte Telefonie-L\u00f6sungen, die sich im Rechenzentrum des Anbieters befinden. Die Telekommunikation findet \u00fcber das Internet durch VoIP statt. VoIP ist der \u00dcbertragungsstandard, wodurch Sprache per Internetprotokoll in ein Rechenzentrum \u00fcbertragen wird.\u00a0 Virtuelle Telefonanlagen haben den Vorteil, dass Unternehmen keine physischen TK-Anlagen mehr ben\u00f6tigen und so Platz sparen k\u00f6nnen. Es ist lediglich ein leistungsstarker Internetanschluss erforderlich.<\/p>\n<h3>Grundsatz<\/h3>\n<p>Ein Auftrags\u00adverarbeitungs\u00advertrag ist grunds\u00e4tzlich immer dann erforderlich, wenn der \u00a0Auftraggeber weiterhin \u00fcber Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet und der Auftrags\u00adverarbeiter personenbezogene Daten lediglich weisungsgebunden f\u00fcr den Auftraggeber verarbeitet.<\/p>\n<p>Daneben gibt es noch die Konstellation, in der es sich bei der Datenweitergabe an ein Unternehmen um eine \u00dcbermittlung an einen Verantwortlichen handelt, bei dem jedes Unternehmen selbst \u00fcber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. In einem solchen Fall liegt weder eine Auftrags\u00adverarbeitungs\u00adsituation noch eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor.<\/p>\n<h3>Ausdr\u00fcckliche oder implizierte Zust\u00e4ndigkeit<\/h3>\n<p>Ein Auftrags\u00adverarbeitungs\u00advertrag ist jedoch dann nicht notwendig, wenn eine Verantwortung aufgrund einer ausdr\u00fccklichen oder implizierten Zust\u00e4ndigkeit vorliegt.<\/p>\n<p>Dieser Fall ist immer dann gegeben, wenn die F\u00e4higkeit zu entscheiden nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt und auch keine direkte Folge konkreter gesetzlicher Bestimmungen ist, aber trotzdem aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder geltender Rechtspraxis auf bestimmten Rechtsgebieten abzuleiten ist. Bei Tele\u00adkommunikations\u00addienstleistungen ist eine Verantwortung aufgrund einer implizierten Zust\u00e4ndigkeit anerkannt (vgl. Art 29 Gruppe, WP 169, S. 12 -14). Das liegt daran, dass das Fernmeldegeheimnis nach Ar. 10 I GG verfassungs\u00adrechtlich gesch\u00fctzt ist. Zur Wahrung des Fernmelde\u00adgeheimnisses unterliegen Anbieter von Tele\u00adkommunikations\u00addienstleistungen besonders strengen Anforderungen im Hinblick auf Schutzma\u00dfnahmen.<\/p>\n<h3>Anwendung des TKG<\/h3>\n<p>Fraglich ist, ob eine Cloud -Telefonanlage einen Tele\u00adkommunikations\u00addienst nach \u00a7 3 Nr. 24\u00a0 Tele\u00adkommunikations\u00adgesetz (TGK) darstellt, was zur Folge hat, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag nicht erforderlich ist.<\/p>\n<blockquote><p>\u201eTele\u00adkommunikations\u00addienste&#8220;\u00a0sind in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder \u00fcberwiegend in der \u00dcbertragung von Signalen \u00fcber Tele\u00adkommunikations\u00adnetze bestehen, einschlie\u00dflich \u00dcbertragungsdienste in Rundfunknetzen\u201c (\u00a7 3 Nr. 24 TKG).<\/p><\/blockquote>\n<p>Problematisch ist hier insbesondere das Merkmal Signal\u00fcbertragung. Mit der Signal\u00fcbertragung ist die Transportleistung gemeint in Abgrenzung zur Inhaltsleistung (das Bereithalten von Inhalten in der Cloud). Der Dienst muss die Signale \u00fcber ein Tele\u00adkommunikations\u00adnetz an einen anderen Ort \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist aber nicht eine rein technische Betrachtungsweise. Der Begriff des Tele\u00adkommunikations\u00addienstes im TKG ist vielmehr einer funktional-wertenden Betrachtungsweise zug\u00e4nglich (Bundesnetzagentur, SkypeOut-Entscheidung (C 142\/18).<\/p>\n<p>Bei der auch von der Bundesnetzagentur der Regulierungs\u00adpraxis zugrunde gelegten funktionalen Betrachtungsweise kommt es darauf an, ob die angebotenen Anwendungen oder Dienste eine eigene Funktionalit\u00e4t hinsichtlich der Signal\u00ad\u00fcbertragung beinhalten, die Anbieter zugerechnet werden kann. Die Zurechnung erfolgt dabei \u00fcber die Frage, ob der Dienst Elemente beinhaltet, die eine Kontrolle von \u00dcbertragungs\u00adfunktionen erfordern. F\u00fcr die Kontrolle wiederum reicht dann eine logische Kontrolle von Transport\u00adfunktionen aus, auch wenn diese auf bestehenden Transportleistungen Dritter basiert.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass zwischen der Speicherung der erforderlichen Daten in der Cloud und dem Transport der Daten unterschieden werden muss. Der VoIP &#8211; Dienst f\u00e4llt unter das Merkmal Signal\u00fcbertragung. Zwar setzt der Dienst einen Internetanschluss voraus, jedoch kontrolliert der Anbieter die Herstellung der VoIP &#8211; Anrufverbindung zu dem angerufenen Teilnehmer. Die dabei verarbeiteten Daten, wie Anrufer, Angerufener, Beginn und Ende des Gespr\u00e4chs sind Verkehrsdaten im Sinne des \u00a7 3 Nr. 30 TKG.<\/p>\n<p>Sonstige Daten, wie Adress- und Telefonb\u00fccher, Faxe oder auf der Mailbox gespeicherte Nachrichten stellen eine Inhaltsleistung dar und unterfallen mangels Signal\u00fcbertragung nicht dem TKG.<\/p>\n<p>Diese Signal\u00fcbertragung muss nach \u00a7 3 Nr. 24 TKG ganz oder \u00fcberwiegend Teil der Leistung sein. In der Regel wird nicht nur VoIP angeboten, sondern noch weitere Sprach\u00adspeicherdienste. Auch, wenn eine einheitliche Leistung angeboten wird, m\u00fcssen die Leistungen rechtlich getrennt bewertet werden, um keine Wettbewerbs\u00adverzerrung zu provozieren.<\/p>\n<h3>Rechtsprechung des EuGH<\/h3>\n<p>Mit der Frage, ob eine Signal\u00fcbertragung vorliegt hat sich auch der EuGH besch\u00e4ftigt (Urteil vom 13.06.2019, Az.: C-193\/18). In dem Urteil hat das Gericht entschieden, dass Googles internetbasierter E-Mail-Dienst Gmail nach europ\u00e4ischem Recht nicht als elektronischer Kommunikationsdienst zu qualifizieren ist. Zwar nehme Google beim Versenden einer E-Mail auch eine Signal\u00fcbertragung vor, es fehle jedoch an dem Merkmal \u201e\u00fcberwiegend\u201c. Das liegt daran, dass Internetzugangs\u00adanbieter und Netzbetreiber im Wesentlichen die Signal\u00fcbertragung sicherstellen, Gmail dagegen nur die Inhaltsleistung anbietet.<\/p>\n<h3>Zuk\u00fcnftige Gesetzgebung<\/h3>\n<p>Aktuell wird in den zust\u00e4ndigen Ministerien an der Umsetzung\u00a0des \u201eEurop\u00e4ischen Kodex f\u00fcr elektronische Kommunikation\u201c (eine Richtlinie der EU) gearbeitet. In der Richtlinie wird die Definition des Telekommunikations\u00addienstes ge\u00e4ndert, sodass in Zukunft Dienste wie Gmail, WhatsApp oder Telegram davon erfasst werden.<\/p>\n<h3>Folgen den Abschluss eines Auftrags\u00adverarbeitungs\u00advertrags<\/h3>\n<p>Zusammengefasst ist f\u00fcr die \u00dcbertragung der Kommunikations\u00addaten mittel VoIP eine Auftragsverarbeitung nicht erforderlich, denn es liegt ein Tele\u00adkommunikations\u00addienst vor und somit eine Verantwortung aufgrund einer impliziten Zust\u00e4ndigkeit. Davon abzugrenzen ist jedoch die Speicherung der Daten in der Cloud (die nicht Verkehrsdaten sind). Da in der Regel verschiedene Leistungen angeboten werden, m\u00fcssen alle auch einzeln bewertet werden im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Auftrags\u00adverarbeitungs\u00advertrags.<\/p>\n<p>Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie mit ihrem Telefonanbieter einen Auftrags\u00adverarbeitungs\u00advertrag abschlie\u00dfen m\u00fcssen, dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Virtuelle Telefonanlage Virtuelle Telefonanlagen (auch Cloud -Telefonanlage genannt) sind softwarebasierte Telefonie-L\u00f6sungen, die sich im Rechenzentrum des Anbieters befinden. Die Telekommunikation findet \u00fcber das Internet durch VoIP statt. 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