{"id":2311,"date":"2020-04-06T08:37:10","date_gmt":"2020-04-06T06:37:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2311"},"modified":"2020-04-06T08:37:10","modified_gmt":"2020-04-06T06:37:10","slug":"datenverarbeitung-in-unternehmen-zur-aktuellen-pandemie-eindaemmung-gegenueber-besuchern","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2311","title":{"rendered":"Datenverarbeitung in Unternehmen zur aktuellen Pandemie-Eind\u00e4mmung gegen\u00fcber Besuchern"},"content":{"rendered":"<p>Neue Situationen ben\u00f6tigen neue L\u00f6sungen. Ohne Erfahrungswerte bedarf es einiger Kreativit\u00e4t, um M\u00f6glichkeiten zu finden, die neue Situation zu kl\u00e4ren. Die Pandemie ist sicherlich eine solche neue Situation, die neue L\u00f6sungen fordert. Das Gebot der Stunde lautet Eind\u00e4mmung der Pandemie. Die meisten Unternehmen werden Ihre T\u00fcren aus diesem Anlass f\u00fcr Besucher ohnehin g\u00e4nzlich geschlossen haben. Manche Termine lassen sich allerdings nicht verschieben oder telefonisch erledigen. Beispielsweise Klempner haben noch keinen Weg gefunden, einen Wasserrohr\u00adbruch im Geb\u00e4ude virtuell zu beheben.<\/p>\n<p>Im Einzelfall kann es also n\u00f6tig sein, Besuchern den Zutritt zum Unternehmen zu erm\u00f6glichen. Im Rahmen der F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers muss der Besuch dabei so gef\u00e4hrdungslos wie m\u00f6glich f\u00fcr Mitarbeiter und Besucher gestaltet werden. Hierf\u00fcr bietet das Robert-Koch-Institut weitere Informationen. Sollte es dennoch zu einer Infektion gekommen sein, m\u00f6chte man m\u00f6glichst effektiv an einer Aufkl\u00e4rung und damit auch im Nachhinein an einer Eind\u00e4mmung der Weiter\u00adverbreitung mitwirken. Einige Unternehmen sind deshalb dazu \u00fcbergegangen Frageb\u00f6gen von Besuchern zu erfassen, die auch Gesundheitsdaten enthalten, wie z.B. \u201eWurde bei Ihnen das Coronavirus positiv getestet?\u201c oder \u201eLeiden Sie unter grippe\u00e4hnlichen Symptomen?\u201c.<\/p>\n<p>Trotz Krisenzeiten muss allerdings die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben. Dazu geh\u00f6rt die Einhaltung demokratisch legitimierter Wege. Sofern eine Anordnung des Gesundheitsamts ergeht, Auflagen zu erf\u00fcllen, liegt hierin zugleich auch die datenschutz\u00adrechtliche Legitimation f\u00fcr diese Verarbeitung. Sollte zu diesen Auflagen geh\u00f6ren, dass Besucherdaten zu erheben sind, ist die Datenerhebung in dem geforderten Ma\u00dfe rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Liegt eine solche Anordnung nicht vor, bedarf es einer anderen Rechtsgrundlage. Der Schutz Ihrer Mitarbeiter und die Wahrnehmung Ihres Hausrechts stellt grunds\u00e4tzlich Ihr legitimes Interesse an einer Erfassung von Besucherdaten dar, was die meisten Unternehmen ohnehin auch ohne pandemische Lage tun. Diese Daten k\u00f6nnen, sofern es notwendig werden sollte, auch auf Anordnung der Gesundheits\u00adbeh\u00f6rde herausgegeben werden. Die Erfassung von Gesundheitsdaten bedarf allerdings einer eigenen Rechtfertigung.<\/p>\n<p>In Betracht k\u00e4me eine Rechtfertigung \u00fcber Art. 9 Abs. 2 lit i DSGVO i.V.m. \u00a7 22 Abs. 1 lit. c BDSG, sofern \u201edie Verarbeitung aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenz\u00fcberschreitenden Gesundheitsgefahren [\u2026] erforderlich ist\u201c. Zu messen ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten somit am Ma\u00dfstab der Erforderlichkeit. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln gew\u00e4hlt wurde. Stehen also andere gleich geeignete Mittel zur Verf\u00fcgung, die einen geringeren Grundrechtseingriff darstellen, ist die Erhebung von Gesundheitsdaten nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Statt die Daten zu erheben, k\u00f6nnte \u00fcber ein deutlich sichtbares Hinweisschild eine Selbst\u00adverpflichtung am Eingang angebracht werden. Hierin sollte darauf hingewiesen werden, das Betreten zu unterlassen, wenn man selbst positiv auf das Virus getestet wurde oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte, oder bei sich selbst grippe\u00e4hnliche Symptome feststellt. Da es sich sowohl bei dem Hinweisschild als auch bei einem Fragebogen um eine Selbsteinsch\u00e4tzung handelt, d\u00fcrfte die Effektivit\u00e4t dieser Ma\u00dfnahmen gleicherma\u00dfen hoch oder niedrig sein. Bei dem Hinweisschild findet weder eine Datenerhebung, noch eine Speicherung statt, und stellt damit ggf. ein milderes Mittel dar, zu dem wir grunds\u00e4tzlich raten m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Gleichwohl r\u00e4umen wir ein, dass bei einer schriftlichen Erhebung zus\u00e4tzlich sichergestellt wird, dass die Hinweise nicht \u00fcbersehen werden k\u00f6nnen. Insofern ist der Schluss legitim, dass ein Hinweisschild nicht gleich geeignet wie die schriftliche Erfassung mittels eines Fragebogens ist.<\/p>\n<p>Die unabh\u00e4ngige Konferenz der Datenschutz\u00adbeh\u00f6rden hat jedenfalls in Anbetracht der pandemischen Lage die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers f\u00fcr das Wohl der Gesamtheit der Besch\u00e4ftigten als \u00fcberragendes berechtigtes Interesse an der Erhebung von Besucherdaten inklusive der Gesundheitsdaten anerkannt. Dies kann jedoch nur solange gelten, wie das Verfahren der Datenerhebung datenschutz\u00adkonform gestaltet ist.<\/p>\n<p>Dementsprechend sollte der Fragebogen m\u00f6glichst datensparsam gestaltet werden. Eine einfache Best\u00e4tigung des Besuchers \u00fcber das Nicht\u00advorhandensein einer nachgewiesenen Infektion mit dem Virus, kein bekannter Umgang mit einem nachweislich Infiziertem, kein Aufenthalt in einem der Risikogebiete nach Angaben des Robert-Koch-Instituts und das Fehlen von Symptomen d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig ausreichen. Nicht erforderlich ist es, jeden einzelnen Punkt separat abzufragen.<\/p>\n<p>Zugleich muss eine ad\u00e4quate Datenschutz-Information nach den Vorgaben des Art. 13 DSGVO erfolgen. Eine intransparente Verarbeitung kann niemals das Schutzinteresse des Betroffenen \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Da es sich auch bei einer Negativauskunft um Gesundheitsdaten handelt, sind die Daten entsprechend Ihres erh\u00f6hten Schutzbedarfs verschlossen, gegen unbefugten Zugriff gesch\u00fctzt aufzubewahren, und nur einem begrenzten Personenkreis zug\u00e4nglich zu machen. Nach Wegfall des Zwecks m\u00fcssen die Frageb\u00f6gen datenschutz\u00adkonform entsorgt werden.<\/p>\n<p>Ein Muster eines solchen Fragebogens inklusive der Datenschutz-Information finden unsere Kunden im Online-Portal myGINDAT.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neue Situationen ben\u00f6tigen neue L\u00f6sungen. Ohne Erfahrungswerte bedarf es einiger Kreativit\u00e4t, um M\u00f6glichkeiten zu finden, die neue Situation zu kl\u00e4ren. Die Pandemie ist sicherlich eine solche neue Situation, die neue L\u00f6sungen fordert. Das Gebot der Stunde lautet Eind\u00e4mmung der Pandemie. 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