{"id":2302,"date":"2020-03-17T12:16:58","date_gmt":"2020-03-17T11:16:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2302"},"modified":"2020-03-17T12:17:44","modified_gmt":"2020-03-17T11:17:44","slug":"kuendigung-eines-sap-beraters-wegen-missbrauchs-von-daten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2302","title":{"rendered":"K\u00fcndigung eines SAP Beraters wegen Missbrauchs von Daten"},"content":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht Siegburg hatte einen Fall zu verhandeln, der die fristlose K\u00fcndigung eines SAP-Beraters betraf.<\/p>\n<p>Dieser hatte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerz\u00adtabletten f\u00fcr zwei Vorstands\u00admitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers bestellt. Dabei griff er zwecks Zahlung per Lastschrift auf die zuvor von einem verschl\u00fcsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Daten, wie Namen, Anschriften und Bankverbindungs\u00addaten zu. Der Mitarbeiter tat dies um die Kundin seines Arbeitgebers auf Sicherheits\u00adl\u00fccken aufmerksam zu machen und lie\u00df den Vorstands\u00admitgliedern der Kundin eine Info zukommen, die dahingehend lautete, \u201edass sie aufgrund der Bestellung sehen k\u00f6nnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen f\u00fchren m\u00fcsste, wobei die bestellten Kopfschmerz\u00adtabletten durchaus helfen k\u00f6nnten\u201c.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber fand dies ganz und gar nicht gut und sprach eine fristlose K\u00fcndigung des Arbeits\u00adverh\u00e4ltnisses aus, gegen die der Mitarbeiter klagte.<br \/>\nDas Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab und befand, dass die fristlose K\u00fcndigung berechtigt sei, da der Mitarbeiter gegen die Interessen seines Arbeitgebers eklatant versto\u00dfen habe. Dieser m\u00fcsse als im IT-Bereich t\u00e4tiges Unternehmen den Datenschutz seiner Kunden gew\u00e4hrleisten. Dem steht es entgegen, wenn in der EDV des Kunden gespeicherte hochsensible pers\u00f6nliche Daten, wie vorliegend Name Anschrift und Bankverbindung durch einen Mitarbeiter missbraucht werden und auf diese Daten wider\u00adrechtlich Zugriff genommen wird.<\/p>\n<p>Dabei spielte es keine Rolle, dass der Mitarbeiter f\u00fcr sein Vorgehen eine m\u00f6glicherweise bestehende Sicherheits\u00adl\u00fccke ausgenutzt hatte.<br \/>\nDas hierbei von ihm gew\u00e4hlte Mittel stand nach Auffassung des Gerichts offen\u00adsichtlich au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem von ihm verfolgten Ziel, weil er nicht nur mit Worten auf die Sicherheitsl\u00fccke aufmerksam gemacht, sondern sie nach eigener Darstellung gerade ausgenutzt hatte. Von Seiten des Arbeitgebers und deren Mitarbeiter habe die Kundin allenfalls den Schutz vor, keinesfalls aber den Missbrauch von etwaigen Sicherheits\u00adl\u00fccken zu erwarten.<br \/>\nDas Gericht hat den Sachverhalt daher als so schwerwiegend erachtet, dass es eine fristlose K\u00fcndigung als berechtigt erachtet hat.<\/p>\n<p><em>ArbG Siegburg, Urteil vom 15.01.2020 &#8211; 3 Ca 1793\/19<\/em><\/p>\n<h3>Anmerkung GINDAT<\/h3>\n<p>Das Urteil zeigt, dass ein Versto\u00df gegen den Datenschutz erhebliche Konsequenzen haben kann.<\/p>\n<p>Leider ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht mit den Vorschriften der Datenschutz\u00adgrundverordnung (DSGVO) und des Bundes\u00addatenschutz\u00adgesetzes (BDSG) gro\u00dfartig besch\u00e4ftigt hat, da es offensichtlich ohne hierauf n\u00e4her einzugehen, dass Verhalten des Mitarbeiters als derart eindeutigen Versto\u00df gegen den Datenschutz angesehen hat, dass eine n\u00e4here Pr\u00fcfung unterblieben ist.<\/p>\n<p>Von daher sei von dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach Art 6 Abs. 1 DSGVO jede Erhebung, Nutzung und sonstige Verarbeitung von personen\u00adbezogenen Daten nach der Datenschutz\u00adgrundverordnung immer einer Rechtsgrundlage bedarf, andernfalls ist diese verboten.<\/p>\n<p>Neben einer Einwilligung des Kunden, die hier nicht vorlag, kommt als Rechtsgrundlage insbesondere in Betracht, wenn die konkrete Daten\u00adverarbeitung zur Erf\u00fcllung eines Vertrags\u00adverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber des gek\u00fcndigten Mitarbeiters erforderlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im Bereich der Durchf\u00fchrung eines IT-Berater Vertrages w\u00e4re es sicherlich angezeigt den Kunden auch auf bestehende Sicherheitsl\u00fccken aufmerksam zu machen, sofern Sie denn im Rahmen der vertragsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit aufgefallen sind.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe IT-Beratung schlie\u00dft aber offensichtlich nicht mit ein, eigenm\u00e4chtig und ohne Einwilligung des Kunden auf dessen Daten zuzugreifen, diese bei sich auf einem USB-Stick zu speichern und damit Bestellungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Von daher wird jeder Mitarbeiter, der sich im Rahmen seines Auftrags bzw. seiner T\u00e4tigkeit, die er f\u00fcr einen Kunden ausf\u00fchren soll, h\u00e4lt, durch das Gesetz gesch\u00fctzt. Umgekehrt k\u00f6nnen eigen\u00adm\u00e4chtige Handlungen, die weder mit dem Arbeitgeber noch mit dem Kunden abgesprochen wurden, aber zu erheblich Problemen f\u00fchren.<\/p>\n<p>J\u00f6rg Conrad<br \/>\nRechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht Siegburg hatte einen Fall zu verhandeln, der die fristlose K\u00fcndigung eines SAP-Beraters betraf. Dieser hatte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerz\u00adtabletten f\u00fcr zwei Vorstands\u00admitglieder einer Kundin seines Arbeitgebers bestellt. 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