{"id":2123,"date":"2019-08-12T08:23:15","date_gmt":"2019-08-12T06:23:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2123"},"modified":"2019-09-09T09:23:39","modified_gmt":"2019-09-09T07:23:39","slug":"informationspflicht-zum-like-button","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2123","title":{"rendered":"Social-Plugins ben\u00f6tigen Einwilligung"},"content":{"rendered":"<p>Es gibt neuen Gegenwind gegen Datenkraken wie Facebook und Co. Nachdem bereits die Datenschutzkonferenz in ihrer j\u00fcngsten Orientierungshilfe f\u00fcr Telemediendienste (<a href=\"https:\/\/www.datenschutzkonferenz-online.de\/media\/oh\/20190405_oh_tmg.pdf\">DSK Orientierungshilfe f\u00fcr Anbieter von Telemedien<\/a>) eine klare Position f\u00fcr eine Einwilligungsl\u00f6sung bei der Einbindung von Facebook und Co. in die eigene Homepage bezogen hatte, hat der EuGH diese Position nunmehr best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Viele der eingebundenen Social-Plugins wie der Facebook-Like- oder Share-Button funktionierten in der Weise, dass bereits bei Aufruf der Webseite, auf der die Tools eingebunden waren, eine Datenverbindung zu Facebook aufgebaut wurde. Hierdurch erhielt Facebook vielerlei Informationen \u00fcber die Besucher, ohne dass die Besucher hierauf Einfluss gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>In einer Vorlagenanfrage der deutschen Gerichte an den EuGH ging es eben um diese Einbindung solcher Plugins, die bereits bei Aufruf der Webseite Daten an Dritte \u00fcbertragen. In seinem <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=fashion-id&amp;docid=216555&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=4768805%23ctx1\">Urteil vom 29.07.2019<\/a> stellte der EuGH klar, dass ein Webseiten-Betreiber, der ein Social-Plugin (Facebook-Like- oder Share-Button und andere) auf seiner Seite eingebunden hat, das eine unmittelbare Verbindung zu Facebook aufbaut, als Verantwortlicher f\u00fcr die Datenverarbeitung anzusehen ist und es f\u00fcr diese Daten\u00fcbertragung einer ausdr\u00fccklichen Einwilligung bedarf.<br \/>\nAusgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Online-Shop Fashion-ID. Streitpunkt war die Einbindung eines Facebook-Plugins. Die Funktionsweise des Plugins ist so aufgebaut, dass Inhalte des fremden Anbieters (Facebook) in die eigene Webseite eingebunden werden, die es zum Abruf dieser Inhalte notwendig machen, die Daten des Webseiten-Besuchers an den Dritten (Facebook) zu \u00fcbermitteln. Dies geschieht auch, wenn der Besucher nicht bei Facebook angemeldet ist. Er muss daf\u00fcr noch nicht einmal ein Facebook-Konto besitzen. In dem Falle werden sogenannte Schattenprofile angelegt.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hatte in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eine Frage aufgenommen, die zumindest die M\u00f6glichkeit in Betracht zog, die Einbindung eines Social-Plugins in die eigene Webseite auf ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage zu st\u00fctzen. \u00dcberraschend deutlich hat der EuGH die Frage nach dem berechtigten Interesse abgeschmettert mit dem Hinweis, dass es hierauf nicht ankomme, da keine rechtlich notwendige Einwilligung vorl\u00e4ge.<br \/>\nZum Umfang der Informationspflicht, beziehungsweise zum Grad der Informiertheit der Einwilligung des Webseiten-Besuchers, stellt der EuGH allerdings klar, dass der Webseiten-Betreiber nur \u00fcber den Teil aufkl\u00e4ren muss, der in seinem Herrschaftsbereich liegt, nicht \u00fcber vor- und nachgelagerte Phasen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dies ist insofern beruhigend, da eine umfassende Information \u00fcber die Verarbeitung bei Facebook schlicht nicht vorliegt und somit nicht m\u00f6glich ist. Die Information durch den Webseiten-Betreiber muss demnach nur den Part umfassen, der in seinem Herrschaftsbereich liegt.<\/p>\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Sie:<br \/>\n<\/strong>Grunds\u00e4tzlich spricht der EuGH allgemein von Social-Media-Anbietern und stellt damit die Ma\u00dfnahmen nicht nur f\u00fcr Facebook, sondern auch f\u00fcr alle anderen Anbieter mit \u00e4hnlich eingebundenen Plugins auf. Werden Inhalte von anderen Servern auf Ihrer Webseite eingespielt, m\u00fcssen Sie davon ausgehen, dass Daten an diese Dritte \u00fcbertragen werden, da die Auslieferung der Inhalte technisch nicht anders m\u00f6glich ist. Als Beispiele: Newsfeeds, Videos von Videoportalen, Kartenmaterial und vieles mehr.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfen Sie demnach die eingebundenen PlugIns auf Ihrer Seite gr\u00fcndlich:<\/p>\n<ul>\n<li>Welche Daten\u00fcbermittlungen \u00fcber Ihre Besucher finden auf Ihrer Homepage statt?<\/li>\n<li>Wie lassen sich diese gegebenenfalls unterbinden?<\/li>\n<li>Welche Daten (IP-Adresse, Ger\u00e4te-Information, Ger\u00e4te-Standort, ggf. weitere) werden an wen \u00fcbermittelt?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Falls Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bei den Anbietern nach. Die Haftung f\u00fcr Fehler liegt bei Ihnen als Verantwortlichem.<br \/>\nFalls der Einsatz der Tools weiterhin gew\u00fcnscht ist, wie kann die informierte Einwilligung der Seitenbesucher eingeholt werden?<br \/>\nBitte aktualisieren Sie Ihre Erkl\u00e4rungen und Prozesse auf der Webseite dementsprechend. F\u00fcr Hilfestellung kontaktieren Sie Ihren Datenschutzbeauftragten.<\/p>\n<p>Ass.iur. Nicole Krause<br \/>\nF\u00fcr die Gindat GmbH<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es gibt neuen Gegenwind gegen Datenkraken wie Facebook und Co. Nachdem bereits die Datenschutzkonferenz in ihrer j\u00fcngsten Orientierungshilfe f\u00fcr Telemediendienste (DSK Orientierungshilfe f\u00fcr Anbieter von Telemedien) eine klare Position f\u00fcr eine Einwilligungsl\u00f6sung bei der Einbindung von Facebook und Co. in die eigene Homepage bezogen hatte, hat der EuGH diese Position nunmehr best\u00e4tigt. 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