{"id":2083,"date":"2019-06-07T14:11:50","date_gmt":"2019-06-07T14:11:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2083"},"modified":"2019-06-07T14:11:50","modified_gmt":"2019-06-07T14:11:50","slug":"cookies-einwilligung-oder-nicht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=2083","title":{"rendered":"Cookies \u2013 Einwilligung oder nicht?"},"content":{"rendered":"<p>Wer eine Webseite betreibt, ist fr\u00fcher oder sp\u00e4ter \u00fcber diese Problematik gestolpert: wird eine Einwilligung f\u00fcr den Einsatz von Cookies ben\u00f6tigt oder nicht? Und wenn ja, wie hat diese auszusehen?<\/p>\n<p>Die Rechtslandschaft auf diesem Gebiet gestaltet sich alles andere als \u00fcbersichtlich. Da ist die in aller Munde befindliche Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dann gibt es eine E-Privacy-Richtlinie (EPrivRL). Daneben gibt es das Telemediengesetz (TMG). Auch geh\u00f6rt hat man vielleicht etwas von der geplanten E-Privacy-Verordnung (EPrivVO).<\/p>\n<p>Die Konferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzaufsichtsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder hat k\u00fcrzlich eine aktualisierte Stellungnahme f\u00fcr Anbieter von Telemedien herausgegeben, zu finden unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.datenschutzkonferenz-online.de\/media\/oh\/20190405_oh_tmg.pdf\">https:\/\/www.datenschutzkonferenz-online.de\/media\/oh\/20190405_oh_tmg.pdf<\/a>.<\/p>\n<h3>Gesetzliche Grundlagen:<\/h3>\n<p>Der etwas h\u00f6lzerne Begriff \u201eTelemedien\u201c ist legaldefiniert in \u00a7 1 Abs. 1 TMG und umschlie\u00dft das Betreiben von Webseiten.<\/p>\n<p>Spezifische Regelungen \u00fcber elektronische Kommunikation finden sich in der EPrivRL und im TMG.<\/p>\n<p>Die EPrivRL ist eine von der europ\u00e4ischen Kommission erlassene Richtlinie, die von der Legislative der Mitgliedstaaten in nationales Recht \u00fcbertragen werden muss. Eine europ\u00e4ische Richtlinie ist vor deren nationaler Umsetzung noch kein f\u00fcr jedermann anwendbares Gesetz und kann allenfalls Signalwirkung bei der Interpretation der nationalen Gesetze entfalten.<\/p>\n<p>Das TMG ist ein vom Bundestag seit 2007 in Kraft getretenes Gesetz, das den Umgang mit Informations- und Kommunikationsdiensten regelt.<\/p>\n<p>Die DSGVO regelt den allgemeinen Umgang mit personenbezogenen Daten, ist also auch grunds\u00e4tzlich anwendbar auf elektronisch anfallende personenbezogene Daten, und hat grunds\u00e4tzlich Vorrang vor anderen Gesetzen au\u00dfer in konkret in der DSGVO geregelten Ausnahmen. Vorrang wird insbesondere den Regelungen einger\u00e4umt, die aufgrund der EPrivRL erlassen wurden, Art. 95 DSGVO. Wenn also das TMG die Umsetzung der EPrivRL darstellt, h\u00e4tte das TMG als Ausnahme Vorrang vor der DSGVO.<\/p>\n<h3>Was wird in diesen Gesetzen vorgeschrieben?<\/h3>\n<p>Die EPrivRL verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 1 EPrivRL dazu, die Vertraulichkeit von Daten zu gew\u00e4hrleisten, die bei der elektronischen Kommunikation anfallen. Die Speicherung soll nur dann zul\u00e4ssig sein, wenn es sich gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 EPrivRL um technisch notwendige Daten handelt. Im \u00dcbrigen kann eine dar\u00fcber hinaus gehende Verarbeitung nur durch eine informierte Einwilligung des Nutzers gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>Das TMG erlaubt die Verarbeitung zu \u201eZwecke[n] der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien\u201c, \u00a7 15 III TMG solange, bis der Nutzer dem widerspricht.<\/p>\n<p>Die bislang \u00fcberwiegend angewandte Praxis des sogenannten Cookie-Banners, in dem darauf hingewiesen wird, dass Cookies verwendet werden und innerhalb der Datenschutzerkl\u00e4rung auf die Widerspruchsm\u00f6glichkeit hingewiesen wird, beruht auf dieser Regelung.<\/p>\n<p><strong>Praktisch umgesetzt bedeutet dies:<\/strong><br \/>\nNach der EPrivRL d\u00fcrfen Sie erst Cookies platzieren, nachdem der Nutzer eingewilligt hat. Nach dem Telemediengesetz d\u00fcrfen Sie Cookies platzieren, bis der Nutzer dem widerspricht. Ein gro\u00dfer Unterschied!<\/p>\n<p>Nach der DSGVO k\u00f6nnte die Datenverarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses des Webseiten-Betreibers gerechtfertigt sein, hierzu bedarf es allerdings einer Interessenabw\u00e4gung. Andernfalls kommt nur eine Einwilligung in Betracht, die aktiv vom Nutzer kundgetan werden muss.<\/p>\n<h3>Telemediengesetz Vorrang?<\/h3>\n<p>Das TMG hat nur dann Vorrang, wenn es als Umsetzung der EPrivRL zu werten ist. Der deutsche Gesetzgeber sagte bislang, dass die EPrivRL trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung ausreichend durch das TMG umgesetzt worden sei. Das TMG verbiete die Datenverarbeitung grunds\u00e4tzlich und erlaube die Verarbeitung nur im Ausnahmefall. Damit sei der Grundsatz der EPrivRL ausreichend umgesetzt.<\/p>\n<p>Die Datenschutzkonferenz hat im M\u00e4rz 2019 klar Stellung bezogen, dass sie das TMG nicht als nationalen Umsetzungsakt betrachtet und dementsprechend keinen Anwendungsvorrang des TMG anerkennt.<\/p>\n<h3>Regelungen der DSGVO<\/h3>\n<p>Damit bleiben bis zum Inkrafttreten der EPrivVO als Bewertungsma\u00dfstab f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verwendung von Cookies nur die allgemeinen Regelungen der DSGVO.<\/p>\n<p>Gegebenenfalls l\u00e4sst sich die Nutzung von Cookies auf Ihr \u00fcberwiegendes berechtigtes Interesse st\u00fctzen. Hierf\u00fcr muss gepr\u00fcft werden,<\/p>\n<ol>\n<li>ob ein berechtigtes Interesse Ihrerseits vorliegt<\/li>\n<li>ob die Datenverarbeitung zur Wahrung Ihres Interesses erforderlich ist<\/li>\n<li>ob die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person entgegen stehen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Als Ihr berechtigtes Interesse kann vieles angenommen werden, angefangen von Warenkorb-Funktionen \u00fcber die Einbindung von fremdem Kontext, \u00fcber Analysedienste zur Verbesserung Ihrer Webseite wie Reichweitenmessung oder statistische Analysen und vieles mehr.<\/p>\n<p>Bereits auf der zweiten Stufe ist dann allerdings zu fragen, ob die getroffene Ma\u00dfnahme erforderlich ist f\u00fcr die Erreichung Ihres Zwecks. Das Mittel muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen, wobei kein milderes und gleich effektives Mittel zur Verf\u00fcgung steht. Wenn hierbei Dienste eingebunden werden, die Nutzungsdaten \u00fcber die eigene Webseite hinweg mit Nutzungsdaten anderer Webseiten zusammenf\u00fchren, geht dies weit \u00fcber das Ziel hinaus und d\u00fcrfte damit schon an der Erforderlichkeit scheitern.<\/p>\n<p>Schlussendlich muss gepr\u00fcft werden, inwiefern die Interessen des Nutzers dagegen \u00fcberwiegen. Wie tiefgreifend ist der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Nutzers? Habe ich zus\u00e4tzliche Funktionen implementiert, die die Selbstbestimmung des Nutzers sch\u00fctzen, wie Ma\u00dfnahmen zur Anonymisierung oder \u00e4hnliches? Kann der Nutzer wissen, worauf er sich einl\u00e4sst, habe ich ihn ausreichend informiert? Sind an die Datenverarbeitung negative Folgen f\u00fcr den Nutzer verkn\u00fcpft (Preisdiskriminierung)?<\/p>\n<p>Viele der Datenverarbeitungen, die momentan \u00fcber den Cookiebanner abgewickelt werden, d\u00fcrften dabei herausfallen.<\/p>\n<p>Damit bleibt lediglich \u00fcbrig, die Datenverarbeitung \u00fcber eine Einwilligung der betroffenen Person zu rechtfertigen. Diese muss nach der DSGVO ausdr\u00fccklich erfolgen. Ein Nichtstun muss zur datensparsamsten Verarbeitung f\u00fchren. Der Cookie darf demnach erst eingesetzt oder abgefragt werden, wenn der Nutzer ausdr\u00fccklich seine Einwilligung erteilt.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei erw\u00e4hnt, dass sich diese Ausf\u00fchrungen auf s\u00e4mtliche Werbe-, Marketing- und Trackingma\u00dfnahmen beziehen, also auch die Nutzung von digital-Fingerprinting-Methoden und \u00e4hnliches. Diese sind zudem als tieferer Eingriff zu betrachten, da der Nutzer kaum M\u00f6glichkeiten hat, dies von sich aus zu unterbinden.<\/p>\n<h3>Aussicht:<\/h3>\n<p>Die EPrivVO ist auch ein von der Europ\u00e4ischen Kommission ausgehender Rechtsakt und wird der Nachfolger der EPrivRL werden. Als Verordnung ist sie allerdings wie die DSGVO unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbares Recht, ohne dass es hierzu einer nationalen Umsetzung bedarf. Nach der sehr unterschiedlichen Umsetzung der EPrivRL durch die einzelnen Mitgliedstaaten war der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung gro\u00df. Allerdings ist die EPrivVO noch nicht verabschiedet, da sich die Einigung aufgrund der sehr unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder verz\u00f6gert. Mit dem Inkrafttreten ist vor 2020 nicht zu rechnen. Wir informieren Sie \u00fcber die weitere Entwicklung.<\/p>\n<h3>Empfehlung:<\/h3>\n<p>Vor dem Hintergrund des in diesem Artikel dargestellten Sachstandes empfehlen wir Ihnen, Ihre Webseite kritisch zu pr\u00fcfen und zu hinterfragen. Wenn Sie au\u00dfer den technisch notwendigen Cookies weitere Tools verwenden, empfehlen wir Ihnen ein Gespr\u00e4ch mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.<\/p>\n<p>Ass.iur. Nicole Krause<br \/>\nJuristische Mitarbeiterin bei GINDAT GmbH<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine Webseite betreibt, ist fr\u00fcher oder sp\u00e4ter \u00fcber diese Problematik gestolpert: wird eine Einwilligung f\u00fcr den Einsatz von Cookies ben\u00f6tigt oder nicht? Und wenn ja, wie hat diese auszusehen? Die Rechtslandschaft auf diesem Gebiet gestaltet sich alles andere als \u00fcbersichtlich. Da ist die in aller Munde befindliche Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 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