{"id":1684,"date":"2017-08-01T08:34:07","date_gmt":"2017-08-01T08:34:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=1684"},"modified":"2017-08-01T08:34:07","modified_gmt":"2017-08-01T08:34:07","slug":"ueberwachung-mittels-keylogger-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=1684","title":{"rendered":"\u00dcberwachung mittels Keylogger unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017 (2 AZR 681\/16) ist die anlasslose \u00dcberwachung von Mitarbeitern mittels einer Software, die s\u00e4mtliche Tastatureingaben protokolliert und die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt, unzul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n<p>In einem Unternehmen hatte der Arbeitgeber, ohne, dass hierf\u00fcr ein besonderer Grund vorhanden war, einen sogen. Keylogger (\u201eTastenprotokollierer\u201c) installiert, der s\u00e4mtliche Tastatureingaben der Mitarbeiter protokolliert und damit die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt. Im Rahmen der Aufzeichnungen wurde sodann festgestellt, dass ein Mitarbeit seinen Dienst-PC w\u00e4hrend der Arbeit auch privat genutzt hatte. Ihm wurde darauf hin fristlos gek\u00fcndigt, wobei der Mitarbeiter auch ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt hatte seinen Dienst PC \u201ein geringem Umfang\u201c privat genutzt zu haben.<\/p>\n<p>Der Mitarbeiter wehrte sich gegen seine K\u00fcndigung und erhob eine K\u00fcndigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht hielt die K\u00fcndigung nicht f\u00fcr rechtens und gab damit dem Arbeitnehmer in letzter Instanz Recht. Es wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber mit der \u00dcberwachungssoftware dass allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzt hat. Die dauerhafte Protokollierung der Aktivit\u00e4ten der Mitarbeiter war unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Zwar kann eine solche \u00dcberwachungsma\u00dfnahme im Einzelfall zul\u00e4ssig sein. Das aber nur dann, \u201ewenn eine auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht\u201c, so dass Gericht. Hier war die Ma\u00dfnahme jedoch \u201eins Blaue hinein\u201c erfolgt, so dass aufgrund des Versto\u00dfes gegen den Datenschutz \u201eRecht auf informationelle Selbstbestimmung\u201c die Auswertungen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden durften.<\/p>\n<p>Zudem ist auch immer zu pr\u00fcfen, ob m\u00f6gliche Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit einer unzul\u00e4ssigen Nutzung von betrieblichen Arbeitsmitteln, sofort mit einer K\u00fcndigung geahndet werden d\u00fcrfen. Im Falle einer unzul\u00e4ssigen Nutzung in geringem Umfang, ist immer zu pr\u00fcfen, ob nicht zun\u00e4chst nur eine Abmahnung, als milderes Mittel, auszusprechen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017 (2 AZR 681\/16) ist die anlasslose \u00dcberwachung von Mitarbeitern mittels einer Software, die s\u00e4mtliche Tastatureingaben protokolliert und die Benutzung der Systeme und den gesamten Internettraffic mitloggt, unzul\u00e4ssig. In einem Unternehmen hatte der Arbeitgeber, ohne, dass hierf\u00fcr ein besonderer Grund vorhanden war, einen sogen. 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