{"id":1218,"date":"2015-10-15T10:17:22","date_gmt":"2015-10-15T10:17:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=1218"},"modified":"2015-10-15T10:17:22","modified_gmt":"2015-10-15T10:17:22","slug":"der-europaeische-gerichtshof-stoppt-datentransfer-in-die-usa-safe-harbor-regelungen-sind-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.wiesbadener-kreis.de\/?p=1218","title":{"rendered":"Der Europ\u00e4ische Gerichtshof stoppt Datentransfer in die USA. Safe Harbor-Regelungen sind unzul\u00e4ssig."},"content":{"rendered":"<p>Die Gro\u00dfe Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache Maximilian Schrems gegen den Kommissar f\u00fcr Datenschutz die Erkl\u00e4rung der Kommission zum Safe Harbor-Abkommen vom 26. 07. 2000 (Anmerkung: im Folgenden: SH) f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt. Der EuGH ist der Ansicht, dass durch Safe Harbour kein angemessenes Datenschutzniveau in Bezug auf die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten von Europa in die USA gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen aus dem Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Ein Datentransfer in die USA auf der Grundlage von SH ist mangels eines angemessenen Datenschutzniveaus unzul\u00e4ssig. Dieses Ergebnis hinterl\u00e4sst ein unbefriedigendes Vakuum vor dem Hintergrund von \u00fcber 4.000 Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA \u00fcbermitteln und Millionen von Facebook-Nutzern. Gibt es eine Alternative, die anders als SH eine rechtm\u00e4\u00dfige transatlantische Daten\u00fcbermittlung gew\u00e4hrleistet? In der Praxis und Fach\u00f6ffentlichkeit werden die EU-Standardvertragsklauseln und die sogenannten Corporate Binding Rules diskutiert. Indessen binden diese Regelungen nur die jeweiligen Vertragsparteien. Hingegen haben die amerikanischen Beh\u00f6rden auf Grund der Rechtslage in den USA weiterhin ungehinderten Zugriff auf die Daten. Die EU-Standardvertragsklauseln und die Corporate Binding Rules stellen daher keine taugliche Alternative dar. Das Vakuum l\u00e4sst sich auch nicht durch ein reformiertes SH-Regelwerk f\u00fcllen, da in der Normenhierarchie die amerikanischen Rechtsnomen Vorrang gegen\u00fcber SH genie\u00dfen. Vielmehr d\u00fcrfte endg\u00fcltig der Zeitpunkt gekommen sein, m\u00f6glichst zeitnah ein internationales Abkommen zum transatlantischen Datenverkehr zu schaffen, das die im aktuellen Urteil des EuGH aufgestellten Anforderungen ber\u00fccksichtigt, um die bestehende Rechtunsicherheit in der Praxis zu beseitigen. F\u00fcr Kompromisse mit den USA ist der Spielraum begrenzt, da die EU beim Abschluss eines v\u00f6lkerrechtlichen Abkommens an die die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grunds\u00e4tze, insbesondere Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten), verbunden ist.<\/p>\n<p><strong>Zu den Entscheidungsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>Im Folgenden werden die Entscheidungsgr\u00fcnde \u2013 soweit bekannt \u2013 des f\u00fcr den Datentransfer aus Europa in die USA wegweisenden Grundsatzurteils dargestellt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsbefugnis des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Wie kommt der EuGH dazu, SH zu kippen? Damit verh\u00e4lt es sich wie folgt: Vertritt eine nationale Datenschutzbeh\u00f6rde oder ein betroffener EU-B\u00fcrger die Ansicht, dass ein Rechtsakt der Europ\u00e4ischen Kommission wie etwa SH gegen die europ\u00e4ische Datenschutzrichtlinie im Lichte der EU-Grundrechtecharta verst\u00f6\u00dft, k\u00f6nnen sie die nationalen Gerichte anrufen. Schlie\u00dft sich nun das angerufene nationale Gericht der Auffassung der Datenschutzbeh\u00f6rde bzw. des EU-B\u00fcrgers an, muss das nationale Gericht den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Der EuGH entscheidet sodann abschlie\u00dfend \u00fcber den Rechtsakt der Kommission.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der Kommission und Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des EuGH<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle eines Datentransfers von Europa in einen Drittstaat muss gem\u00e4\u00df Art. 25 der europ\u00e4ischen Datenschutz-Richtlinie in dem Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt sein. Nach Auffassung der Kommission ist das Datenschutzniveau hinsichtlich der USA angemessen, soweit die Grunds\u00e4tze der Entscheidung der Kommission vom 26.07.2000 gem\u00e4\u00df der Richtlinie 95\/46\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die Angemessenheit des von den Grunds\u00e4tzen des \u201esicheren Hafens\u201c (Safe Harbor) und der diesbez\u00fcglichen \u201eH\u00e4ufig gestellten Fragen\u201c (FAQ) gew\u00e4hrleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, eingehalten werden.<\/p>\n<p>Dem SH als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die Ermittlung des angemessenen Datenschutzniveaus erteilt der EuGH eine klare Absage. Anders als der von der Kommission gew\u00e4hlte Ansatz ist nach Auffassung des EuGH zu kl\u00e4ren, ob die USA aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationalen Verpflichtungen tats\u00e4chlich ein Schutzniveau der Grundrechte gew\u00e4hrleisten, das dem in der EU aufgrund der Richtlinie im Lichte der EU-Grundrechtecharta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Demzufolge ergibt sich daraus ein dreistufiges Pr\u00fcfungsprogramm:<\/p>\n<ol>\n<li>Bestimmung des Schutzniveaus der Grundrechte in der EU, das sich aus der Interpretation der Richtlinie im Lichte der EU-Grundrechtecharta ergibt.<\/li>\n<li>Bestimmung des Schutzniveaus der Grundrechte in den USA auf der Grundlage der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen.<\/li>\n<li>Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit des US-amerikanischen Regimes zum Datenschutz im Vergleich zum europ\u00e4ischen Datenschutz.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Keine Gew\u00e4hrleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch das Safe Harbour-Abkommen<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH pr\u00fcft &#8211; ohne dass daf\u00fcr seiner Ansicht nach eine rechtliche Notwendigkeit gegeben sein muss &#8211; zun\u00e4chst das Datenschutzniveau von SH. Dieses verwirft der EuGH als v\u00f6llig unzureichendes Instrument zur Gew\u00e4hrleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Es begr\u00fcndet dies wie folgt:<\/p>\n<ol>\n<li>SH gilt nur f\u00fcr private Unternehmen, die sich den Regelungen auch ausdr\u00fccklich unterwerfen (Selbstverpflichtung). Andere private Unternehmen sowie staatliche Beh\u00f6rden sind an die Regelungen des SH nicht gebunden.<\/li>\n<li>SH muss h\u00f6herem (us-amerikanischem) Recht weichen. Rechtsg\u00fcter wie die nationale Sicherheit, des \u00f6ffentlichen Interesses, der Durchf\u00fchrung von Gesetzen haben gegen\u00fcber SH Vorrang. SH gew\u00e4hrleistet keinen Grundrechtsschutz gegen\u00fcber Eingriffen in den Datenschutz. Der Staat habe letztlich einen unbegrenzten Zugriff auf die \u00fcbermittelten Daten. Hinzu kommt, dass es in den USA keinen effektiven gesetzlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>In einem weiteren Schritt pr\u00fcft der EuGH, ob die Rechtsordnung der USA ein hinreichendes Schutzniveau gew\u00e4hrleistet, das den in der Union garantierten Freiheiten und Grundrechten der Sache nach gleichwertig ist. Dem erteilt der EuGH eine klare Absage und zwar unter Verweis darauf, dass in den USA die Speicherung s\u00e4mtlicher aus der EU \u00fcbermittelten Daten durch staatliche Stellen ohne Einschr\u00e4nkungen zul\u00e4ssig ist. Die undifferenzierte und schrankenlose Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten aus Europa, wird insbesondere nicht durch den Zweck der Datenverarbeitung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Der EuGH gelangt zu dem f\u00fcr den Datenschutz in den USA fatalen Ergebnis: Das Grundrecht auf Achtung der Privatsph\u00e4re ist in seinem Wesensgehalt verletzt. Der Wesensgehalt macht den Kern des Grundrechts aus, der f\u00fcr staatliche Eingriffe Tabu sein muss. Eine staatliche Intervention in den Wesensgehalt des Grundrechts l\u00e4sst sich nicht durch den Vorrang anderer verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Rechtsg\u00fcter, z.B. \u00f6ffentliches Interesse oder Sicherheit, rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die USA verletzen nach Auffassung des EuGH zudem das Grundrecht auf wirksamen rechtlichen Rechtsschutz. Eine Rechtsordnung, die keine M\u00f6glichkeit vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden Daten zu erlangen oder Berichtigung oder L\u00f6schung zu bewirken, unterminiert &#8211; so der EuGH &#8211; das Wesen des Rechtsstaats.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gro\u00dfe Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. 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